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* with significant contributions from:
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<TITLE>Constitution</TITLE>
<META NAME="description" CONTENT="Constitution">
<META NAME="keywords" CONTENT="Constitution">
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<BR>
<BR>
<BR>
<!--End of Navigation Panel-->
<P>
<DIV ALIGN="CENTER">
<FONT SIZE="+4"><B>Satzung
</B></FONT></DIV>
<P>
<H1><A NAME="SECTION00010000000000000000">
Präambel</A>
</H1>
<P>
Angesichts des Eintritts in das digitale Zeitalter, in dem realer und
virtueller Raum gleichberechtigt nebeneinander die soziale, kulturelle
und wissenschaftliche Entwicklung der Menschheit prägen werden,
ergeben sich Fragen, deren Stellung und Bearbeitung langfristiges Ziel
der Free Software Foundation Europe sein wird.
<BR>
<P>
Unmittelbare Aufgabe ist im Hinblick darauf die selbstlose Tätigkeit
zur Förderung von Freier Software (engl. ,,Free Software``) sowie der
Prägung und Verbreitung des Bewusstseins der mit ihr zusammenhängenden
philosophischen und gesellschaftlichen Fragen.
<BR>
<P>
Damit tritt die FSF Europe als offizielle Schwesterorganisation der
durch Richard M. Stallman in den Vereinigten Staaten von Amerika
gegründeten Free Software Foundation an deren Seite. Diese in den USA
als gemeinnützig anerkannte Organisation widmet sich seit 1984 der
Förderung und Verbreitung von Free Software und insbesondere dem
GNU-System, einem Unix-artigen Betriebssystem auf Basis Freier
Software, dessen bekannteste Variante, GNU/Linux, mit wachsendem
Erfolg seit etwa 1993 auf vielen Rechnern im Einsatz ist.
<BR>
<P>
Der Begriff Freier Software im Sinne der FSF Europe bezieht sich nicht auf den Preis, sondern vielmehr auf die folgenden vier Freiheiten:
<OL>
<LI>Freiheit: Die Freiheit, ein Programm für jeden Zweck einsetzen
zu dürfen;
</LI>
<LI>Freiheit: Die Freiheit, untersuchen zu dürfen, wie ein Programm
funktioniert, und es den eigenen Bedürfnissen anzupassen;
</LI>
<LI>Freiheit: Die Freiheit, Kopien für andere machen zu dürfen;
</LI>
<LI>Freiheit: Die Freiheit, das Programm verbessern zu dürfen und
diese Verbesserungen zum allgemeinen Wohl zugänglich zu machen.
</LI>
</OL>
<P>
Diese Definition Freier Software geht ursprünglich zurück auf den
Grundgedanken des freien Austauschs von Wissen und Ideen, wie er
traditionell im Feld der Wissenschaft zu finden ist. Software ist, wie
auch Gedanken, nichtstofflich und verlustfrei kopierbar. Das
Weiterreichen dient einem evolutionären Prozess, über den Ideen und
Software weiterentwickelt werden.
<BR>
<P>
Nur Freie Software bewahrt die Nachvollziehbarkeit und Möglichkeit der
Fortentwicklung wissenschaftlicher Ergebnisse. Sie ist daher im
wissenschaftlichen Diskurs die einzige Art von Software, die den
Idealen einer freien Wissenschaft entspricht. Dementsprechend
resultiert aus der Förderung Freier Software auch eine Förderung der
Forschung.
<BR>
<P>
Die Verbreitung von Informationen und die Meinungsbildung wird
zunehmend durch digitale Medien geprägt, und es existieren Pläne zur
direkteren Einbindung der Bürger mit Hilfe digitaler Technologien in
die Demokratie. Eine zentrale Aufgabe der FSF Europe besteht daher in
der Heranbildung eines in diesen Belangen mündigen Bürgers und der
Förderung eines demokratischen Staatswesens.
<BR>
<P>
Der digitale Raum mit Software als seinem Medium und seiner Sprache
besitzt ein gewaltiges Potential zur Förderung aller
geistig-kulturellen Belange der Menschheit. Durch die allgemeine
Verfügbarmachung und Offenlegung dieses Mediums gewährleistet Freie
Software Chancengleichheit sowie den Schutz der Privatsphäre.
<BR>
<P>
Die Ausprägung des Bewusstseins in allen Bevölkerungsschichten für die
mit dem digitalen Zeitalter verbundenen Probleme ist langfristiges
Ziel und einer der Kernpunkte der Tätigkeit der FSF Europe.
<BR>
<P>
Daher wird mit der FSF Europe die Förderung des verstärkten Einsatzes
von Freier Software in Schulen und Universitäten angestrebt, um
parallel mit der Prägung des Problembewusstseins für den realen Raum
während der Ausbildung auch die Prägung des Problembewusstseins und
Verständnisses für den virtuellen Raum zu vollziehen.
<BR>
<P>
Freie Software garantiert nachvollziehbare Ergebnisse und
Entscheidungsprozesse in Wissenschaft und öffentlichem Leben sowie die
Rechte des Einzelnen auf Entfaltung der Persönlichkeit und
Meinungsfreiheit. Daher ist es Aufgabe der FSF Europe, Freie Software
in alle Gebiete zu tragen, die das öffentliche Leben oder die
,,informationellen Menschenrechte`` der Bürger berühren.
<BR>
<P>
<H1><A NAME="SECTION00020000000000000000">
Name, Sitz, Geschäftsjahr</A>
</H1>
<P>
<BR>
<BR>
(1)&nbsp;&nbsp;
Der Verein führt den Namen ,,Free Software Foundation Europe``. Er
soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
führt er den Zusatz ,,e.V.``.
<P>
<BR>
<BR>
(2)&nbsp;&nbsp;
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
<P>
<BR>
<BR>
(3)&nbsp;&nbsp;
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
<P>
<H1><A NAME="SECTION00030000000000000000">
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit</A>
</H1>
<P>
<BR>
<BR>
(1)&nbsp;&nbsp;
Zweck der FSF Europe ist die Förderung der in der Präambel
aufgeführten Ziele.
<P>
<BR>
<BR>
(2)&nbsp;&nbsp;
Dem Zweck der FSF Europe sollen namentlich dienen:
<OL>
<LI>die Unterstützung von staatlichen Stellen und privaten
Organisationen in allen Fragen der Freien Software,
</LI>
<LI>die Zusammenarbeit und Koordination mit den Landesvereinen, die
die gleichen Ziele verfolgen,
</LI>
<LI>die Förderung von Projekten, die Freie Software entwickeln,
</LI>
<LI>die Verbreitung der philosophischen Ideale von Freier Software
</LI>
</OL>
<P>
<BR>
<BR>
(3)&nbsp;&nbsp;
Die FSF Europe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts
,,steuerbegünstigte Zwecke`` der Abgabenordnung. Die FSF Europe ist
selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
<P>
<BR>
<BR>
(4)&nbsp;&nbsp;
Mittel der FSF Europe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der FSF Europe fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen
begünstigt werden.
<P>
<H1><A NAME="SECTION00040000000000000000">
Erwerb der Mitgliedschaft</A>
</H1>
<P>
<BR>
<BR>
(1)&nbsp;&nbsp;
Mitglied der FSF Europe kann jede in- oder ausländische natürliche
oder juristische Person werden. Natürliche Personen müssen das
16. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige besitzen kein passives
Wahlrecht.
<P>
<BR>
<BR>
(2)&nbsp;&nbsp;
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag an den Vorstand.
<P>
<BR>
<BR>
(3)&nbsp;&nbsp;
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag mit drei
Vierteln sämtlicher Mitglieder, die natürliche Personen sind. Der
Vorstand kann dem Aufnahmeantrag vorübergehend stattgeben; der
Aufnahmeantrag muss dann bei der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung bestätigt werden. Bei Ablehnung des Antrages
besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
<P>
<H1><A NAME="SECTION00050000000000000000">
Beendigung der Mitgliedschaft</A>
</H1>
<P>
<BR>
<BR>
(1)&nbsp;&nbsp;
Die Mitgliedschaft endet
<OL>
<LI>mit dem Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen bzw. seiner
Liquidation bei juristischen Personen;
</LI>
<LI>durch Austritt aus dem Verein;
</LI>
<LI>durch Ausschluss aus dem Verein.
</LI>
</OL>
<P>
<BR>
<BR>
(2)&nbsp;&nbsp;
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung
auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt
kann jederzeit erklärt werden.
<P>
<BR>
<BR>
(3)&nbsp;&nbsp;
Aus wichtigem Grund oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den
Mitgliedern zerrüttet ist, kann ein Mitglied durch Beschluss des
Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur
schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung
einlegen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des
Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen drei
Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die den Beschluss des Vorstandes
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der übrigen Mitglieder bestätigen
kann. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss bleibt das
Mitglied von allen Pflichten und Rechten suspendiert.
<P>
<H1><A NAME="SECTION00060000000000000000">
Mitgliedsbeiträge</A>
</H1>
Die Mitglieder leisten Beiträge durch ehrenamtliche Tätigkeit oder
durch die Ausübung eines Vereinsamtes.
<P>
<H1><A NAME="SECTION00070000000000000000">
Gliederung des Vereins</A>
</H1>
<P>
<BR>
<BR>
(1)&nbsp;&nbsp;
Die Free Software Foundation Europe bildet eine europäische
Verbandsstruktur und gliedert sich in Landesvereine. Diese sind
Vereine mit eigener Rechtspersönlichkeit nach dem Vereinsrecht des
europäischen Staates für dessen Gebiet der Verein tätig ist. Alle
Mitglieder der Landesvereine sollen auch Mitglieder der FSF Europe
sein.
<P>
<BR>
<BR>
(2)&nbsp;&nbsp;
Die Landesvereine haben in ihren Satzungen die vom erweiterten
Vorstand zur Wahrung der Einheitlichkeit in der Free Software
Foundation Europe beschlossenen Mindesterfordernisse aufzunehmen, die
in einer Mustersatzung für die Landesvereine niedergelegt sind. Dies
gilt mit der Ausnahme solcher Erfordernisse, die nach dem Recht des
Staates, in dem der Landesverein gegründet wird, unzulässig sind. Die
Satzung ist in diesem Fall so auszugestalten, wie dies den Intentionen
der Mustersatzung am Besten entspricht. Die Satzung bedarf vor der
Aufnahme des Landesvereins in die FSF Europe der Genehmigung des
erweiterten Vorstands.
<P>
<BR>
<BR>
(3)&nbsp;&nbsp;
Die Finanzen der Landesvereine richtet sich nach der Finanzordnung
gem. <A HREF="Constitution.de.html#finord"><IMG ALIGN="BOTTOM" BORDER="1" ALT="[*]"
SRC="/usr/share/latex2html/icons/crossref.png"></A> Abs. 2 dieser Satzung.
<P>
<BR>
<BR>
(4)&nbsp;&nbsp;
Die Landesvereine können im eigenen Namen, in Erledigung der örtlich
anfallenden Aufgaben, Verträge abschließen, sofern die Mittel zur
Erfüllung dieser Verträge vorhanden sind. Verpflichtungen für die FSF
Europe können sie in keinem Falle eingehen.
<P>
<BR>
<BR>
(5)&nbsp;&nbsp;
Die Landesvereine können nur in Angelegenheiten, die sich im
Schwerpunkt auf das Gebiet des Staates beziehen, in dem sie tätig
werden, mit allen für ihr Gebiet zuständigen Behörden und
Organisationen in Verhandlungen treten.
<P>
<BR>
<BR>
(6)&nbsp;&nbsp;
Die Landesvereine sind berechtigt und verpflichtet zur Führung eines
eigenen Namens, aus dem die Zugehörigkeit zur Free Software Foundation
Europe zum Ausdruck kommt. Dies hat dadurch zu geschehen, dass dem
Namen ,,Free Software Foundation Europe`` die Bezeichnung ,,Chapter``
mit der jeweiligen Staatsbezeichnung in englischer Sprache anzuhängen
ist. Zusätzlich können sie den Namen in der Landessprache führen.
<P>
<BR>
<BR>
(7)&nbsp;&nbsp;
Der Vorstand ist berechtigt, einem Landesverein, der gegen diese
Satzung oder die eigene Satzung verstößt, das Recht zur Führung des
Namens ,,FSF Europe`` zu entziehen. Gegen den Beschluss kann der
Mitgliedsverein Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die
Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses
beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen drei Monaten nach
fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die dem Beschluss des Vorstands mit einer Mehrheit von
drei Vierteln sämtlicher Mitglieder abhelfen kann.
<P>
<H1><A NAME="SECTION00080000000000000000">
Organe des Vereins</A>
</H1>
Die Free Software Foundation Europe bildet eine europäische
Verbandsstruktur. Organe der FSF Europe sind:
<OL>
<LI>der Vorstand (Präsident);
</LI>
<LI>der Vizepräsident;
</LI>
<LI>der Verwaltungsleiter (Head of Office);
</LI>
<LI>der erweiterte Vorstand;
</LI>
<LI>die Mitgliederversammlung.
</LI>
</OL>
<P>
<H1><A NAME="SECTION00090000000000000000">
Der Vorstand</A>
</H1>
Der Vorstand der FSF Europe besteht aus dem Präsidenten.
<P>
<H1><A NAME="SECTION000100000000000000000">
Die Zuständigkeit des Vorstands</A>
</H1>
<P>
<BR>
<BR>
(1)&nbsp;&nbsp;
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der FSF Europe zuständig,
soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ der FSF Europe
übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
<OL>
<LI>Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung;
</LI>
<LI>Erstellung des Jahresberichts;
</LI>
<LI>Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern;
</LI>
<LI>Unterstützung und Kontrolle der Landesvereine;
</LI>
<LI>Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen
Angelegenheiten, insbesondere auch der Behördenverkehr;
</LI>
<LI>Beziehungen zur Presse.
</LI>
</OL>
<P>
<BR>
<BR>
(2)&nbsp;&nbsp;<A NAME="finord"></A>Der Vorstand führt die Finanzen nach der Finanzordnung, die die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller
Stimmen beschließt. Die Finanzordnung muss vorgeben,
<OL>
<LI>dass etwaige Gewinne nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt
werden dürfen.
</LI>
<LI>dass die Mitglieder keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen
aus Mitteln der FSF Europe oder ihrer Landesvereine erhalten
dürfen. Dies gilt auch beim Ausscheiden von Mitgliedern.
</LI>
<LI>dass Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der FSF Europe fremd
sind, nicht bewilligt werden dürfen. Dies gilt auch für
unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
</LI>
</OL>
<P>
<BR>
<BR>
(3)&nbsp;&nbsp;
Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nicht für leicht fahrlässiges
Verhalten.
<P>
<H1><A NAME="SECTION000110000000000000000">
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes</A>
</H1>
<P>
<P>
<BR>
<BR>
(1)&nbsp;&nbsp;
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt.
<P>
<BR>
<BR>
(2)&nbsp;&nbsp;
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet der Vorstand vorzeitig
aus, vertritt der Vizepräsident den Verein bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes. Dazu ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
innerhalb von drei Monaten durch den Vizepräsidenten einzuberufen.
<P>
<H1><A NAME="SECTION000120000000000000000">
Der Vizepräsident</A>
</H1>
<P>
<BR>
<BR>
(1)&nbsp;&nbsp;
Der Vizepräsident vertritt den Vorstand in folgenden Fällen:
<OL>
<LI>Ausscheiden des Vorstands;
</LI>
<LI>vorübergehende Unabkömmlichkeit des Vorstandes.
</LI>
</OL>
<P>
<BR>
<BR>
(2)&nbsp;&nbsp;
Der Vorstand ist unabkömmlich, wenn er dies dem Vizepräsidenten
schriftlich mitteilt. Der Vizepräsident führt die Geschäfte, solange
und in dem Umfang, wie ihm dies vom Vorstand schriftlich aufgetragen
wurde. Der Vorstand gilt als unabkömmlich, wenn er mehr als sieben
Tage nicht erreichbar ist oder wegen Krankheit sein Amt nicht ausüben
kann.
<P>
<BR>
<BR>
(3)&nbsp;&nbsp;
Der Vizepräsident wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis
zur Neuwahl des Vizepräsidenten im Amt. Zum Vizepräsidenten können nur
Mitglieder der FSF Europe gewählt werden. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vizepräsidenten.
<P>
<BR>
<BR>
(4)&nbsp;&nbsp;
Scheidet der Vizepräsident vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
<P>
<BR>
<BR>
(5)&nbsp;&nbsp;
Der Vizepräsident haftet gegenüber dem Verein nicht für leicht
fahrlässiges Verhalten.
<P>
<H1><A NAME="SECTION000130000000000000000">
Der Verwaltungsleiter</A>
</H1>
<P>
<BR>
<BR>
(1)&nbsp;&nbsp;
Der Verwaltungsleiter führt das Büro der FSF Europe. Er vertritt den
Verein in dem damit zusammengehörenden Geschäftsbereich.
<P>
<BR>
<BR>
(2)&nbsp;&nbsp;
Der Verwaltungsleiter zertifiziert die Schlüssel zur Verschlüsselung
von digitalen Texten und Dokumenten.
<P>
<BR>
<BR>
(3)&nbsp;&nbsp;
Der Verwaltungsleiter wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch
bis zur Neuwahl des Verwaltungsleiters im Amt. Zum Verwaltungsleiter
können nur Mitglieder der FSF Europe gewählt werden. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des
Verwaltungsleiters.
<P>
<BR>
<BR>
(4)&nbsp;&nbsp;
Scheidet der Verwaltungsleiter vorzeitig aus, so kann der Vorstand für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
<P>
<BR>
<BR>
(5)&nbsp;&nbsp;
Der Verwaltungsleiter haftet gegenüber dem Verein nicht für leicht
fahrlässiges Verhalten.
<P>
<H1><A NAME="SECTION000140000000000000000">
Der erweiterte Vorstand</A>
</H1>
<P>
<BR>
<BR>
(1)&nbsp;&nbsp;
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten und dem Verwaltungsleiter.
<P>
<BR>
<BR>
(2)&nbsp;&nbsp;
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Mitglieder anwesend sind, darunter der Präsident. Beschlüsse werden
mit Stimmenmehrheit gefasst.
<P>
<BR>
<BR>
(3)&nbsp;&nbsp;
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haften gegenüber dem Verein
nicht für leicht fahrlässiges Verhalten.
<P>
<H1><A NAME="SECTION000150000000000000000">
Die Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes</A>
</H1>
Der erweiterte Vorstand ist folgende Aufgaben zuständig:
<OL>
<LI>die Genehmigung der Satzungen der Landesvereine;
</LI>
<LI>die Ausführung der ,,Guidelines``, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
</LI>
</OL>
<P>
<H1><A NAME="SECTION000160000000000000000"></A><A NAME="sec:mv"></A>
<BR>
Die Mitgliederversammlung
</H1>
<P>
<BR>
<BR>
(1)&nbsp;&nbsp;
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das eine natürliche
Person ist, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes
Mitglied durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand bevollmächtigt
werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen. Ein Mitglied kann nicht für mehr als ein
Drittel aller Mitglieder das Stimmrecht ausüben.
<P>
<BR>
<BR>
(2)&nbsp;&nbsp;
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende
Angelegenheiten zuständig:
<OL>
<LI>Erstellung von sog. ,,Guidelines``, die die Tätigkeit des
Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstands leiten sollen;
</LI>
<LI>Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
</LI>
<LI>Entlastung der Organe;
</LI>
<LI>Wahl und Abberufung des Vorstands, des Vizepräsidenten und des
Verwaltungsleiters.
</LI>
</OL>
<P>
<H1><A NAME="SECTION000170000000000000000"></A><A NAME="sec:edmv"></A>
<BR>
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
</H1>
<P>
<BR>
<BR>
(1)&nbsp;&nbsp;
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die
ordentliche Mitgliederversammlung möglichst in einem der Staaten
stattfinden, in denen ein Landesverein existiert. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse
oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Mit schriftlicher Zustimmung von
drei Vierteln Mitgliedern kann die Einladungsfrist auf drei Wochen
verkürzt werden.
<P>
<BR>
<BR>
(2)&nbsp;&nbsp;
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis
spätestens einer Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu
geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
<P>
<H1><A NAME="SECTION000180000000000000000">
Die außerordentliche Mitgliederversammlung</A>
</H1>
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn
die Einberufung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten <A HREF="Constitution.de.html#sec:mv"><IMG ALIGN="BOTTOM" BORDER="1" ALT="[*]"
SRC="/usr/share/latex2html/icons/crossref.png"></A>, <A HREF="Constitution.de.html#sec:edmv"><IMG ALIGN="BOTTOM" BORDER="1" ALT="[*]"
SRC="/usr/share/latex2html/icons/crossref.png"></A> und <A HREF="Constitution.de.html#sec:bfmv"><IMG ALIGN="BOTTOM" BORDER="1" ALT="[*]"
SRC="/usr/share/latex2html/icons/crossref.png"></A> entsprechend.
<P>
<H1><A NAME="SECTION000190000000000000000"></A><A NAME="sec:bfmv"></A>
<BR>
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
</H1>
<P>
<BR>
<BR>
(1)&nbsp;&nbsp;
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, bei dessen Verhinderung
vom Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung vom Verwaltungsleiter
geleitet.
<P>
<BR>
<BR>
(2)&nbsp;&nbsp;
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der
Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
<P>
<BR>
<BR>
(3)&nbsp;&nbsp;
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
<P>
<BR>
<BR>
(4)&nbsp;&nbsp;
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde und mindestens ein Drittel sämtlicher
Vereinsmitglieder anwesend ist oder durch anwesende Vereinsmitglieder
vertreten wird. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen;
diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
<P>
<BR>
<BR>
(5)&nbsp;&nbsp;
Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, fasst die
Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer
Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei
Vierteln der (abgegebenen gültigen) Stimmen sämtlicher Mitglieder, zur
Auflösung der FSF Europe eine solche von vier Fünfteln der Stimmen
aller Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks der FSF Europe
kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die
schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht
erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
<P>
<BR>
<BR>
(6)&nbsp;&nbsp;
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden
Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten
hat. Bei gleicher Stimmenzahl ist einmal eine neue Wahl erforderlich;
besteht die Stimmgleichheit fort, entscheidet das Los.
<P>
<BR>
<BR>
(7)&nbsp;&nbsp;
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, dass vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und
Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des
Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben
werden.
<P>
<H1><A NAME="SECTION000200000000000000000">
Auflösung des Vereins</A>
</H1>
<P>
<BR>
<BR>
(1)&nbsp;&nbsp;
Die Auflösung der FSF Europe kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der in <A HREF="Constitution.de.html#sec:bfmv"><IMG ALIGN="BOTTOM" BORDER="1" ALT="[*]"
SRC="/usr/share/latex2html/icons/crossref.png"></A> festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
<P>
<BR>
<BR>
(2)&nbsp;&nbsp;
Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, ist der
Vorsitzende der vertretungsberechtigte Liquidator.
<P>
<BR>
<BR>
(3)&nbsp;&nbsp;
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die
<DIV ALIGN="LEFT">
<TT>
&nbsp;&nbsp;Free Software Foundation
<BR>&nbsp;&nbsp;59 Temple Place - Suite 330,
<BR>&nbsp;&nbsp;Boston, MA 02111-1307, USA,
<BR></TT>
</DIV>
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
<P>
<BR>
<BR>
(4)&nbsp;&nbsp;
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die FSF Europe
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
<P>
<H1><A NAME="SECTION000210000000000000000">
Schriftform</A>
</H1>
Die Schriftform ist eingehalten, wenn eine der folgenden
Voraussetzungen erfüllt ist:
<OL>
<LI>handschriftlich unterzeichnetes Papierdokument;
</LI>
<LI>E-Mail, die mit einem dem Stand der Technik genügenden Schlüssel
verschlüsselt ist. Der Verein entscheidet, was als Stand der Technik
anzusehen ist und der Schlüssel muss von dem Verein zertifiziert
sein.
</LI>
</OL>
<P>
<H1><A NAME="SECTION000220000000000000000">
Gerichtsstand</A>
</H1>
Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und
Pflichten ist Hamburg.
<P>
<H1><A NAME="SECTION000230000000000000000">
&Uuml;ber dieses Dokument ...</A>
</H1>
<P>
This document was generated using the
<A HREF="http://www-dsed.llnl.gov/files/programs/unix/latex2html/manual/"><STRONG>LaTeX</STRONG>2<tt>HTML</tt></A> translator Version 99.2beta6 (1.42)
<P>
Copyright &#169; 1993, 1994, 1995, 1996,
<A HREF="http://cbl.leeds.ac.uk/nikos/personal.html">Nikos Drakos</A>,
Computer Based Learning Unit, University of Leeds.
<BR>
Copyright &#169; 1997, 1998, 1999,
<A HREF="http://www.maths.mq.edu.au/~ross/">Ross Moore</A>,
Mathematics Department, Macquarie University, Sydney.
<P>
The command line arguments were: <BR>
<STRONG>latex2html</STRONG> <TT>-split 0 Constitution.de.tex</TT>
<P>
The translation was initiated by Jerome Dominguez on 2001-08-04<HR>
<!--Navigation Panel-->
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<!--End of Navigation Panel-->
<ADDRESS>
Jerome Dominguez
2001-08-04
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</HTML>