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<title>FSFE - Satzung der Free Software Foundation Europe (FSFE)</title>
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<h1 align="center">Satzung</h1>
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<h2>Präambel</h2>
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<p>Angesichts des Eintritts in das digitale Zeitalter, in dem realer und virtueller Raum
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gleichberechtigt nebeneinander die soziale, kulturelle und wissenschaftliche Entwicklung
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der Menschheit prägen werden, ergeben sich Fragen, deren Stellung und Bearbeitung
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langfristiges Ziel der Free Software Foundation Europe sein wird.</p>
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<p>Unmittelbare Aufgabe ist im Hinblick darauf die selbstlose Tätigkeit zur Förderung
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von Freier Software (engl. "Free Software") sowie der Prägung und Verbreitung des
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Bewusstseins der mit ihr zusammenhängenden philosophischen und gesellschaftlichen
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Fragen.</p>
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<p>Damit tritt die FSFE als offizielle Schwesterorganisation der durch Richard M. Stallman in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Free Software Foundation an
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deren Seite. Diese in den USA als gemeinnützig anerkannte Organisation widmet sich
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seit 1985 der Förderung und Verbreitung von Free Software und insbesondere dem GNU-
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System, einem Unix-artigen Betriebssystem auf Basis Freier Software, dessen bekannteste Variante, GNU/Linux, mit wachsendem Erfolg seit etwa 1993 auf vielen Rechnern
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im Einsatz ist.</p>
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<p>Der Begriff Freier Software im Sinne der FSFE bezieht sich nicht auf den Preis, sondern
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vielmehr auf die folgenden vier Freiheiten:</p>
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<ol>
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<li>Freiheit: Die Freiheit, ein Programm für jeden Zweck einsetzen zu dürfen;</li>
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<li>Freiheit: Die Freiheit, untersuchen zu dürfen, wie ein Programm funktioniert, und
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es den eigenen Bedürfnissen anzupassen;</li>
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<li>Freiheit: Die Freiheit, Kopien für andere machen zu dürfen;</li>
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<li>Freiheit: Die Freiheit, das Programm verbessern zu dürfen und diese Verbesserungen zum allgemeinen Wohl zugänglich zu machen.</li>
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</ol>
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<p>Diese Definition Freier Software geht ursprünglich zurück auf den Grundgedanken des
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freien Austauschs von Wissen und Ideen, wie er traditionell im Feld der Wissenschaft
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zu finden ist. Software ist, wie auch Gedanken, nichtstofflich und verlustfrei kopierbar.
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Das Weiterreichen dient einem evolutionären Prozess, über den Ideen und Software weiterentwickelt werden.</p>
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<p>Nur Freie Software bewahrt die Nachvollziehbarkeit und Möglichkeit der Fortentwicklung wissenschaftlicher Ergebnisse. Sie ist daher im wissenschaftlichen Diskurs die einzige
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Art von Software, die den Idealen einer freien Wissenschaft entspricht. Dementsprechend
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resultiert aus der Förderung Freier Software auch eine Förderung der Forschung.</p>
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<p>Die Verbreitung von Informationen und die Meinungsbildung wird zunehmend durch
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digitale Medien geprägt, und es existieren Pläne zur direkteren Einbindung der Bürger
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mit Hilfe digitaler Technologien in die Demokratie. Eine zentrale Aufgabe der FSFE
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besteht daher in der Heranbildung eines in diesen Belangen mündigen Bürgers und der
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Förderung eines demokratischen Staatswesens.</p>
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<p>Der digitale Raum mit Software als seinem Medium und seiner Sprache besitzt ein gewaltiges Potential zur Förderung aller geistig-kulturellen Belange der Menschheit. Durch
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die allgemeine Verfügbarmachung und Offenlegung dieses Mediums gewährleistet Freie
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Software Chancengleichheit sowie den Schutz der Privatsphäre.</p>
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<p>Die Ausprägung des Bewusstseins in allen Bevölkerungsschichten für die mit dem digitalen Zeitalter verbundenen Probleme ist langfristiges Ziel und einer der Kernpunkte
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der Tätigkeit der FSFE.</p>
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<p>Daher wird mit der FSFE die Förderung des verstärkten Einsatzes von Freier Software in Schulen und Universitäten angestrebt, um parallel mit der Prägung des Problembewusstseins für den realen Raum während der Ausbildung auch die Prägung des
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Problembewusstseins und Verständnisses für den virtuellen Raum zu vollziehen.</p>
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<p>Freie Software garantiert nachvollziehbare Ergebnisse und Entscheidungsprozesse in
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Wissenschaft und öffentlichem Leben sowie die Rechte des Einzelnen auf Entfaltung der
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Persönlichkeit und Meinungsfreiheit. Daher ist es Aufgabe der FSFE, Freie Software in
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alle Gebiete zu tragen, die das öffentliche Leben oder die "informationellen Menschenrechte" der Bürger berühren.</p>
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<h2>§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr</h2>
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<p> (1) Der Verein führt den Namen "Free Software Foundation Europe". Er soll in das
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Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".</p>
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<p>(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.</p>
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<p>(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.</p>
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<h2>§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit</h2>
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<p>(1) Zweck der FSFE ist die Förderung und Verbreitung Freier Software, um unter Beachtung der in der Präambel aufgeführten Grundsätze den freien Wissensaustausch und
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die Chancengleichheit beim Zugang zu Software sowie die Volksbildung zu unterstützen.</p>
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<p>(2) Dem Zweck der FSFE sollen namentlich dienen:</p>
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<ol>
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<li>die ideelle Unterstützung von staatlichen Stellen und privaten Organisationen in
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allen Fragen der Freien Software,</li>
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<li>die Zusammenarbeit und Koordination mit den Landesvereinen, die die gleichen
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gemeinnützigen Ziele verfolgen,</li>
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<li>die Förderung von Programmierern, die Freie Software entwickeln und damit die
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gemeinnützigen Zwecke der FSFE verwirklichen, durch Stipendien,</li>
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<li>die Verbreitung der philosophischen Ideale von Freier Software,</li>
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<li>die Information und Schulung der Öffentlichkeit über die Möglichkeiten und das
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Bildungspotential Freier Software,</li>
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<li>die Entwicklung und Bereitstellung von Freier Software für die Allgemeinheit.</li>
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</ol>
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<p>(3) Die FSFE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
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des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die FSFE ist selbstlos
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tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Ziele.</p>
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<p>(4) Mittel der FSFE dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die
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Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
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durch Ausgaben, die dem Zweck der FSFE fremd sind oder durch unverhältnismäßige
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Vergütungen begünstigt werden. Dies gilt insbesondere für hauptamtliche Mitglieder,
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die eine angemessene Vergütung für die geleistete Arbeit erhalten können.</p>
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<h2>§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft</h2>
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<p>(1) Mitglied der FSFE kann jede in- oder ausländische natürliche oder juristische Person
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werden. Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige
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besitzen kein passives Wahlrecht.</p>
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<p>(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Präsidenten.</p>
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<p>(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag mit drei Vierteln
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sämtlicher Mitglieder, die natürliche Personen sind. Der Präsident kann dem Aufnahmeantrag vorübergehend stattgeben; der Aufnahmeantrag muss dann bei der nächsten
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ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden. Bei Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.</p>
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<p>(4) Fellows, die gemäss § 6 gewählt wurden, werden Mitglieder der FSFE. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Mandat.</p>
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<h2>§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft</h2>
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<p>(1) Die Mitgliedschaft endet</p>
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<ol type="a">
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<li>mit dem Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen bzw. seiner Liquidation bei
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juristischen Personen;</li>
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<li>durch Austritt aus dem Verein;</li>
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<li>durch Ausschluss aus dem Verein.</li>
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</ol>
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<p>(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten. Bei
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beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden.</p>
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<p>(3) Aus wichtigem Grund oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Mitgliedern zerrüttet ist, kann ein Mitglied durch Beschluss des Präsidenten aus dem Verein
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ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Präsident dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Präsidenten ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb von
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zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Präsidenten einzulegen. Der Präsident
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hat binnen drei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die den Beschluss des Präsidenten mit einer Mehrheit von drei
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Vierteln der übrigen Mitglieder bestätigen kann. Bis zur endgültigen Entscheidung über
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den Ausschluss bleibt das Mitglied von allen Pflichten und Rechten suspendiert.</p>
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<h2>§ 5 Mitgliedsbeiträge</h2>
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<p>Die Mitglieder leisten Beiträge durch ehrenamtliche Tätigkeit oder durch die Ausübung
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eines bezahlten hauptamtlichen Vereinsamtes, für das die Vergütung nicht unangemessen
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hoch sein darf.</p>
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<h2>§ 6 Fellowship Mandate</h2>
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<p>Zwei Fellowship Mandate für die Mitgliederversammlung stehen zur Wahl unter allen
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Fellows der FSFE. Fellows sind definiert in § 6 (2.4).</p>
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<p>(1) Ein Fellowship Mandat in der Mitgliederversammlung muss durch eine natürliche
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Person ausgeübt werden, und ist nicht übertragbar. Inhaber eines Fellowship Mandats
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sind regulären Mitgliedern der Mitgliederversammlung in Rechten und Pflichten gleichgestellt.</p>
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<p>(2) Fellowship Mandate unterscheiden sich von regulärer Mitgliedschaft in der folgenden
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Art und Weise:</p>
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<ol>
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<li>Über jedes Mandat wird per Wahl unter allen ordentlichen Fellows der FSFE
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abgestimmt;</li>
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<li>Die Wahl für die Mandate soll jährlich im Wechsel erfolgen;</li>
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<li>Die Dauer eines Mandats beträgt zwei Jahre;</li>
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<li>Ein ordentlicher Fellow ist eine natürliche Person, die
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<ul>
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<li>im Fellowship Programm der FSFE mit korrekten Informationen angemeldet
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ist;</li>
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<li>Ihre jährlichen Fellowship-Beitrag geleistet hat;</li>
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<li>eine aktuelle E-Mail-Adresse für die Fellowship E-Mail-Weiterleitung unterhält.</li>
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</ul></li>
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<li>Wählbar sind alle ordentlichen Fellows die seit mindestens einem Jahr am Fellowship Programm teilnehmen.</li>
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<li>Das Mandat beginnt mit Bestätigung des Wahlergebnisses durch den Fellowship-Koordinator.</li>
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<li>Die Mitgliedschaft in der Mitgliederversammlung erlischt
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<ul>
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<li>automatisch nach Beendigung des zweijährigen Mandats;</li>
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<li>wenn ein Fellow nicht den oben aufgeführten Mindestkriterien genügt;</li>
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<li>gemäss den Voraussetzungen in § 4.</li>
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</ul></li>
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</ol>
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<p>(3) Das folgende Verfahren ist anzuwenden auf alle Wahlen im Fellowship und folgt der
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Schulze-Wahlmethode:</p>
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<ol>
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<li>Die Wahl wird anberaumt und durchgeführt durch den Fellowship Koordinator,
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der von der Mitgliederversammlung ernannt wird.</li>
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<li>Zur Wahl wird durch signierte E-Mail an alle Fellows drei Monate vor dem Wahltermin aufgerufen.</li>
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<li>Kandidaten sind alle wählbaren Fellows, die den Fellowship Koordinator bis spätestens zwei Monate vor dem Wahltermin über ihre Absicht informiert haben, sich
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zur Wahl zu stellen.</li>
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<li>Alle Fellows, die an der Wahl teilnehmen, sollen Stimmzettel in Form einer Rangliste aller Kandidaten abgeben.</li>
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<li>Nicht alle Kandidaten müssen in die Rangliste aufgenommen werden. In der Rangliste aufgeführte Kandidaten werden gegenüber nicht aufgeführten Kandidaten bevorzugt. Wähler können den Kandidaten den gleichen Rang zuteilen. Kandidaten
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ohne Ranking werden als gleichranging angesehen.</li>
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<li>Aus der Liste der Kandidaten wird eine Liste der paarweisen Bevorzugung generiert:<br />
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a) Im Falle von zwei Kandidaten A und B gibt V(A,B) die Anzahl der Wähler
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an, die Kandidat A gegenüber Kandidat B bevorzugen.<br />
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b) Kandidat A schlägt Kandidat B, wenn V(A,B) größer ist als V(B,A).</li>
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<li>Aus der Liste der paarweisen Bevorzugung wird Satz transitiver Bevorzugung generiert:<br />
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a) Kandidat A besiegt Kandidat C transitiv, wenn A Kandidat C besiegt, oder
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wenn es einen Kandidaten B gibt, für den A Kandidat B besiegt und B
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Kandidat C transitiv besiegt.</li>
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<li>Aus den transitiven Bevorzugungen wird ein Schwartz-Set generiert<br />
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a) Kandidat A ist im Schwartz-Set, wenn für alle Kandidaten B entweder A
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Kandidat B transitiv besiegt, oder B nicht transitiv Kandidat A besiegt.</li>
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<li>Gibt es Bevorzugung zwischen Kandidaten im Schwartz-Set, wird die schwächste
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Bevorzugung von der Liste der paarweisen Bevorzugung entfernt, und zu Schritt
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6 zurückgekehrt.<br />
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a) Eine Bevorzugung (A,X) ist schwächer als eine Bevorzugung (B,Y), wenn
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V(A,X) kleiner ist als V(B,Y). (A,X) ist ebenfalls schwächer als (B,Y) wenn
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V(A,X) gleich V(B,Y) und V(X,A) größer V(Y,B) ist.<br />
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b) Die schwächste Bevorzugung ist die Bevorzugung für die es keine Bevorzugung
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gibt, die schwächer ist. Es kann mehr als eine schwächste Bevorzugung geben.</li>
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<li>Gibt es keinerlei Bevorzugung innerhalb des Schwartz-Set, so wird der Sieger von
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den Kandidaten im Schwartz-Set gewählt. Gibt es nur einen solchen Kandidaten,
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ist sie/er der Sieger. Gibt es mehrere Kandidaten, wird der Sieger durch das Los
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bestimmt.</li>
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</ol>
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<h2>§ 7 Gliederung des Vereins</h2>
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<p>(1) Die Free Software Foundation Europe bildet eine europäische Verbandsstruktur und
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gliedert sich in Landesvereine. Diese sind Vereine mit eigener Rechtspersönlichkeit nach
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dem Vereinsrecht des europäischen Staates für dessen Gebiet der Verein tätig ist. Alle
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Mitglieder der Landesvereine sollen auch Mitglieder der FSFE sein.</p>
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<p>(2) Die Landesvereine haben in ihren Satzungen die von der Mitgliederversammlung
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zur Wahrung der Einheitlichkeit in der Free Software Foundation Europe beschlossenen
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Mindesterfordernisse aufzunehmen, die in einer Mustersatzung für die Landesvereine
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niedergelegt sind. Dies gilt mit der Ausnahme solcher Erfordernisse, die nach dem Recht
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des Staates, in dem der Landesverein gegründet wird, unzulässig sind. Die Satzung ist
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in diesem Fall so auszugestalten, wie dies den Intentionen der Mustersatzung am Besten
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entspricht. Die Satzung bedarf vor der Aufnahme des Landesvereins in die FSFE der
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Genehmigung des Exekutivrats.</p>
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<p>(3) Die Finanzen der Landesvereine richtet sich nach der Budgetierung gem. § 9 dieser
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Satzung.</p>
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<p>(4) Die Landesvereine können im eigenen Namen, in Erledigung der örtlich anfallenden
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Aufgaben, Verträge abschließen, sofern die Mittel zur Erfüllung dieser Verträge vorhanden sind. Verpflichtungen für die FSFE können sie in keinem Falle eingehen.</p>
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<p>(5) Die Landesvereine können nur in Angelegenheiten, die sich im Schwerpunkt auf ihr
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Gebiet beziehen, in dem sie tätig werden, mit allen für ihr Gebiet zuständigen Behörden
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und Organisationen in Verhandlungen treten.</p>
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<p>(6) Die Landesvereine sind berechtigt und verpflichtet zur Führung eines eigenen Namens, aus dem die Zugehörigkeit zur Free Software Foundation Europe zum Ausdruck
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kommt. Dies hat dadurch zu geschehen, dass dem Namen "Free Software Foundation
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Europe" ("FSFE") die Bezeichnung "Chapter" mit der jeweiligen Staatsbezeichnung in
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englischer Sprache anzuhängen ist. Zusätzlich können sie den Namen in der Landessprache führen.</p>
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<p>(7) Der Exekutivrat ist berechtigt, einem Landesverein, der gegen diese Satzung oder
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die eigene Satzung verstößt, das Recht zur Führung des Namens "FSFE" zu entziehen.
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Gegen den Beschluss kann der Mitgliedsverein Berufung an die Mitgliederversammlung
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einlegen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses
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beim Exekutivrat einzulegen. Der Präsident hat binnen drei Monaten nach fristgemäßer
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Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dem Beschluss
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des Exekutivrats mit einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher Mitglieder abhelfen
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kann.</p>
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<h2>§ 8 Organe des Vereins</h2>
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<p>Die Free Software Foundation Europe bildet eine europäische Verbandsstruktur. Organe
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der FSFE sind:</p>
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<ol type="a">
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<li>die Mitgliederversammlung;</li>
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<li>der Präsident;</li>
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<li>der Vizepräsident;</li>
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<li>der Finanzleiter;</li>
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<li>der Geschäftsführer;</li>
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<li>der Exekutivrat.</li>
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</ol>
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<h2>§ 9 Die Mitgliederversammlung</h2>
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<p>(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das eine natürliche Person ist,
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eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied durch schriftliche
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Mitteilung an den Präsidenten bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
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Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied kann nicht für mehr als ein
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Drittel aller Mitglieder das Stimmrecht ausüben.</p>
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<p>(2) Die Mitgliederversammlung hat die alleinige Zuständigkeit für folgende Angelegenheiten:</p>
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<ol>
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<li>Budgetierung;</li>
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<li>Bestimmung der Verfügungsgrenze für finanzielle Entscheidungen des Geschäftsführers;</li>
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<li>Bestimmung der Agenda und Prioritäten für Präsident, Vizepräsident und Geschäftsführer;</li>
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<li>Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten, Vizepräsidenten, Geschäftsführers und Finanzleiters;</li>
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<li>Entlastung der Organe;</li>
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<li>Wahl und Abberufung des Präsidenten, Vizepräsidenten, Finanzleiters und Geschäftsführers.</li>
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</ol>
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<p>(3) Mitglieder haften gegenüber der FSFE für die Bewahrung der vertraulichen und
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kritischen Informationen der FSFE. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ende der
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Mitgliedschaft fort.</p>
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<p>(4) Mitglieder haften gegenüber dem Verein nicht für leicht fahrlässiges Verhalten.</p>
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<h2>§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung</h2>
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<p>(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung möglichst in einem der Staaten stattfinden, in denen ein Landesverein existiert. Sie wird vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen
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schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf
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die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt
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dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
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bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Mit schriftlicher Zustimmung von drei Vierteln Mitgliedern kann die Einladungsfrist auf drei Wochen verkürzt
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werden.</p>
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<p>(2) Die Tagesordnung setzt der Präsident fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer
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Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Präsidenten schriftlich eine Ergänzung
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der Tagesordnung beantragen. Der Präsident hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
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die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
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in Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.</p>
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<h2>§ 11 Die außerordentliche Mitgliederversammlung</h2>
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<p>Der Präsident kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
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Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel
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aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidenten
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verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten § 9, § 10 und § 12
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entsprechend.</p>
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<h2>§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung</h2>
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<p>(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom
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Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung vom Finanzleiter geleitet.</p>
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<p>(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
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schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
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stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.</p>
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<p>(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.</p>
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<p>(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
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wurde und mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist oder durch
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anwesende Vereinsmitglieder vertreten wird. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Präsident
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verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
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Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.</p>
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<p>(5) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch
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eine Mehrheit von drei Vierteln der (abgegebenen gültigen) Stimmen sämtlicher Mitglieder, zur Auflösung der FSFE eine solche von vier Fünfteln der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks der FSFE kann nur mit Zustimmung
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aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber
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dem Präsidenten erklärt werden.</p>
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<p>(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
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erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten
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haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl ist einmal eine neue Wahl erforderlich; besteht die
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Stimmgleichheit fort, entscheidet das Los.</p>
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<p>(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass
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vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
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Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung,
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die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.</p>
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<h2>§ 13 Der Präsident</h2>
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<p>(1) Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
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gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Präsidenten
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im Amt.</p>
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<p>(2) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Organisation endet auch das Amt des Präsidenten.</p>
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<p>(3) Tritt der Präsident vorzeitig zurück oder scheidet der Präsident vorzeitig aus, übernimmt der Vizepräsident automatisch die Rolle des Präsidenten bis zur nächsten regulären Wahl eines neuen Präsidenten.</p>
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<p>(4) Der Präsident ist für alle Angelegenheiten der FSFE zuständig, soweit sie nicht
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durch Satzung einem anderen Organ der FSFE übertragen sind. Er hat insbesondere
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folgende Aufgaben:</p>
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<ol type="a">
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<li>Koordination der substantiellen und politischen Meinungsbildung innerhalb der
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Mitgliederversammlung;</li>
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<li>Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
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Tagesordnung;</li>
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<li>Erstellung des Jahresberichts;</li>
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<li>Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;</li>
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<li>Unterstützung und Kontrolle der Landesvereine;</li>
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<li>Repräsentation des Vereins nach außen;</li>
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<li>gesetzliche Vertretung der Organisation gemäss § 26 Par. 2 S. 1 BGB.</li>
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<li>Die Zusammenarbeit mit dem Vizepräsidenten;</li>
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<li>Die Überwachung des Geschäftsführers in seiner Umsetzung der durch die Mitgliederversammlung vorgegebenen Prioritäten und Strategien.</li>
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</ol>
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<p>(5) Der Präsident haftet gegenüber dem Verein nicht für leicht fahrlässiges Verhalten.</p>
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<h2>§ 14 Der Vizepräsident</h2>
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<p>(1) Der Vizepräsident unterstützt und berät den Präsidenten in allen Aufgaben.</p>
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<p>(2) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in den folgenden Fällen:</p>
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<ol>
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<li>Ausscheiden des Präsidenten;</li>
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<li>vorübergehende Unabkömmlichkeit des Präsidenten;</li>
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<li>schriftliche Übertragung von Zuständigkeiten durch den Präsidenten.</li>
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</ol>
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<p>(3) Der Präsident ist unabkömmlich, wenn er dies dem Vizepräsidenten schriftlich mitteilt. Der Vizepräsident führt die Geschäfte, solange und in dem Umfang, wie ihm dies
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vom Präsidenten schriftlich aufgetragen wurde. Der Präsident gilt als unabkömmlich,
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wenn er mehr als sieben Tage nicht erreichbar ist oder wegen Krankheit sein Amt nicht
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ausüben kann.</p>
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<p>(4) Der Vizepräsident wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
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Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
|
|
Präsidenten im Amt.</p>
|
|
<p>(5) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Organisation endet auch das Amt des Vizepräsidenten.</p>
|
|
<p>(6) Scheidet der Vizepräsident vorzeitig aus, kann der Präsident für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.</p>
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<p>(7) Der Vizepräsident haftet gegenüber dem Verein nicht für leicht fahrlässiges Verhalten.</p>
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<h2>§ 15 Der Finanzleiter</h2>
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<p>(1) Der Finanzleiter ist zuständig für die Überwachung der Finanzen im Auftrag der
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Mitgliederversammlung der FSFE. Er überwacht die finanziellen Entscheidungen und
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die Verwaltung des Geschäftsführers und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.</p>
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<p>(2) Der Finanzleiter ist verantwortlich, den Exekutivrat im Falle von Änderungen der
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Budgetierung zwischen zwei Mitgliederversammlungen zu beraten.</p>
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<p>(3) Der Finanzleiter muss insbesondere sicherstellen, dass</p>
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<ol>
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<li>mögliche Gewinne nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden dürfen
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und die FSFE selbstlos tätig ist.</li>
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<li>die Mitglieder keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln der
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FSFE oder ihrer Landesvereine erhalten dürfen. Dies gilt auch beim Ausscheiden
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von Mitgliedern.</li>
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<li>Mittel der FSFE nur dann und nur zu einem Teil für andere steuerbegünstigte
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Organisationen verwandt werden dürfen, wenn diese Organisationen die Mittel zu
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satzungsmäßigen Zwecken verwenden.</li>
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<li>Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der FSFE fremd sind, nicht bewilligt werden
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dürfen. Dies gilt auch für unverhältnismäßig hohe Vergütungen.</li>
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</ol>
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<p>(4) Der Finanzleiter wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen
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Finanzleiters im Amt.</p>
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<p>(5) Wählbar sind nur Mitglieder der FSFE. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein
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endet auch das Amt des Finanzleiteren.</p>
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<p>(6) Tritt der Finanzleiter vorzeitig zurück oder scheidet der Finanzleiter vorzeitig aus,
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kann der Präsident für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger
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wählen.</p>
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<p>(7) Der Finanzleiter haftet gegenüber dem Verein nicht für leicht fahrlässiges Verhalten.</p>
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<h2>§ 16 Der Geschäftsführer</h2>
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<p>(1) Der Geschäftsführer koordiniert die täglichen Aktivitäten des Vereins gemäss den
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durch die Mitgliederversammlung bestimmten Budgets und Prioritäten. Er tut dies in
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Absprache mit dem Präsidenten und Vizepräsidenten des Vereins.</p>
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<p>(2) Der Geschäftsführer wird durch die Mitgliederversammlung auf Grundlage eines
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schriftlichen Vertrages bestellt, der durch den Präsidenten im Namen des Vereins unterzeichnet wird.</p>
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<p>(3) Der Geschäftsführer bleibt im Amt bis sein Vertrag endet, oder durch die Mitgliederversammlung oder dem Präsidenten im Auftrag der Mitgliederversammlung gekündigt
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wird.</p>
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<p>(4) Der Geschäftsführer sollte kein Mitglied der Mitgliederversammlung sein, doch der
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Beitritt zum oder Austritt aus dem Verein lässt die Position des Geschäftsführers unberührt.</p>
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<p>(5) Sollte der Geschäftsführer vorzeitig ausscheiden oder dauerhaft unabkömmlich sein,
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so kann der Präsident einen Nachfolger ernennen.</p>
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<p>(6) Der Geschäftsführer ist zuständig für die Verwaltung und Geschäftsführung des
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Vereins, einschließlich der</p>
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<ol>
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<li>Koordination und Aufsicht über die Angestellten;</li>
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<li>Vertretung der Organisation in Vertragsdingen;</li>
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<li>Vertretung der Organisation gegenüber finanziellen Institutionen;</li>
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<li>Vertretung der Organisation in Steuerfragen;</li>
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<li>Koordination des Verwaltungsbüros der FSFE;</li>
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<li>Koordination des Exekutivrats der FSFE;</li>
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<li>Koordination des ausführenden Teams der FSFE, bestehend aus Angestellten und
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Freiwilligen;</li>
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<li>Erstellung des jährlichen Exekutivberichts für die jährliche Mitgliederversammlung.</li>
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</ol>
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<p>(7) Der Geschäftsführer führt die Finanzen entsprechend dem Budget und den Prioritäten, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt wurden. Die Budgetierung und die
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Prioritäten müssen sicherstellen, dass</p>
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<ol>
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<li>Mittel der FSFE nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden dürfen und
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die FSFE selbstlos tätig ist.</li>
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<li>die Mitglieder keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln der
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FSFE oder ihrer Landesvereine erhalten dürfen. Dies gilt auch beim Ausscheiden
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von Mitgliedern.</li>
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<li>Mittel der FSFE nur dann und nur zu einem Teil für andere steuerbegünstigte
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Organisationen verwandt werden dürfen, wenn diese Organisationen die Mittel zu
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satzungsmäßigen Zwecken verwenden.</li>
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<li>Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der FSFE fremd sind, nicht bewilligt werden
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dürfen. Dies gilt auch für unverhältnismäßig hohe Vergütungen.</li>
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</ol>
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<p>(8) Änderungen am Budget durch den Geschäftsführer zwischen zwei Mitgliederversammlungen bedürfen der Zustimmung durch den Exekutivrat.</p>
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<p>(9) Ausgaben, die in ihrer Gesamtheit die durch die Mitgliederversammlung festgelegte
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Verfügungsgrenze des Geschäftsführers überschreiten, können nicht durch den Geschäftsführer alleine genehmigt werden und bedürfen der Zustimmung durch den Exekutivrat.</p>
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<p>(10) Der Geschäftsführer haftet gegenüber dem Verein nicht für leicht fahrlässiges Verhalten.</p>
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<p>(11) Aus wichtigem Grund oder wenn das Vertrauensverhältnis mit dem Geschäftsführer zerrüttet ist, kann der Geschäftsführer durch Beschluss des Präsidenten seiner
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Verantwortung enthoben und von allen Rechten und Pflichten mit sofortiger Wirkung
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freigestellt werden. Der Beschluss des Präsidenten ist schriftlich zu begründen und dem
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Geschäftsführer zuzusenden. Gegen den Beschluss kann der Geschäftsführer Berufung an
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die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach
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Zugang des Beschlusses beim Präsidenten einzulegen. Der Präsident hat binnen drei
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Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die den Beschluss des Präsidenten mit einer einfachen Mehrheit bestätigen
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kann. Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt der Geschäftsführer von allen Pflichten
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und Rechten suspendiert.</p>
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<h2>§ 17 Der Exekutivrat</h2>
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<p>Der Exekutivrat der FSFE besteht aus dem Geschäftsführer, Präsidenten und Vizepräsidenten.</p>
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<p>(1) Der Exekutivrat wird durch den Geschäftsführer koordiniert.</p>
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<p>(2) Der Exekutivrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind,
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darunter der Präsident. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.</p>
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<p>(3) Der Exekutivrat ist verantwortlich für die</p>
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<ol>
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<li>Freigabe von Ausgaben, deren Gesamtsumme die durch die Mitgliederversammlung festgelegte Verfügungsgrenze des Geschäftsführers überschreiten;</li>
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<li>Beratung des Geschäftsführers in der Umsetzung der durch die Mitgliederversammlung vorgegebenen Prioritäten und Strategie;</li>
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<li>Bestätigung von Änderungen am Budget zwischen zwei Mitgliederversammlungen
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nach Beratung mit dem Finanzleiter.</li>
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</ol>
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<p>(4) Mitglieder des Exekutivrats haftet gegenüber dem Verein nicht für leicht fahrlässiges
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Verhalten.</p>
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<h2>§ 18 Auflösung des Vereins</h2>
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<p>(1) Die Auflösung der FSFE kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12
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festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.</p>
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<p>(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, ist der Vorsitzende der
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vertretungsberechtigte Liquidator.</p>
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<p>(3) Das nach Beendigung der Liquidation oder dem Wegfall der steuerbegünstigten
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Zwecke vorhandene Vermögen fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts
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oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich
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für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über
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die künftige Verwendung des Vermögens dürfen nur nach Einwilligung des zuständigen
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Finanzamtes ausgeführt werden.</p>
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<p>(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die FSFE aus einem
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anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.</p>
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<h2>§ 19 Schriftform</h2>
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<p>Die Schriftform ist eingehalten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:</p>
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<ol type="a">
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<li>handschriftlich unterzeichnetes Papierdokument;</li>
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<li>E-Mail, die mit einem dem Stand der Technik genügenden Schlüssel signiert ist.
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Der Verein entscheidet, was als Stand der Technik anzusehen ist und der Schlüssel
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muss von dem Verein zertifiziert sein.</li>
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</ol>
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<h2>§ 20 Gerichtsstand</h2>
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<p>Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Hamburg.</p>
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</body>
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<timestamp>$Date$ $Author$</timestamp>
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</html>
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