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<title>FSFE - Satzung der Free Software Foundation Europe (FSFE)</title>
</head>
<body>
<h1 align="center">Satzung</h1>
<h2>Präambel</h2>
<p>Angesichts des Eintritts in das digitale Zeitalter, in dem realer und virtueller Raum
gleichberechtigt nebeneinander die soziale, kulturelle und wissenschaftliche Entwicklung
der Menschheit prägen werden, ergeben sich Fragen, deren Stellung und Bearbeitung
langfristiges Ziel der Free Software Foundation Europe sein wird.</p>
<p>Unmittelbare Aufgabe ist im Hinblick darauf die selbstlose Tätigkeit zur Förderung
von Freier Software (engl. "Free Software") sowie der Prägung und Verbreitung des
Bewusstseins der mit ihr zusammenhängenden philosophischen und gesellschaftlichen
Fragen.</p>
<p>Damit tritt die FSFE als offizielle Schwesterorganisation der durch Richard M. Stallman in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Free Software Foundation an
deren Seite. Diese in den USA als gemeinnützig anerkannte Organisation widmet sich
seit 1985 der Förderung und Verbreitung von Free Software und insbesondere dem GNU-
System, einem Unix-artigen Betriebssystem auf Basis Freier Software, dessen bekannteste Variante, GNU/Linux, mit wachsendem Erfolg seit etwa 1993 auf vielen Rechnern
im Einsatz ist.</p>
<p>Der Begriff Freier Software im Sinne der FSFE bezieht sich nicht auf den Preis, sondern
vielmehr auf die folgenden vier Freiheiten:</p>
<ol>
<li>Freiheit: Die Freiheit, ein Programm für jeden Zweck einsetzen zu dürfen;</li>
<li>Freiheit: Die Freiheit, untersuchen zu dürfen, wie ein Programm funktioniert, und
es den eigenen Bedürfnissen anzupassen;</li>
<li>Freiheit: Die Freiheit, Kopien für andere machen zu dürfen;</li>
<li>Freiheit: Die Freiheit, das Programm verbessern zu dürfen und diese Verbesserungen zum allgemeinen Wohl zugänglich zu machen.</li>
</ol>
<p>Diese Definition Freier Software geht ursprünglich zurück auf den Grundgedanken des
freien Austauschs von Wissen und Ideen, wie er traditionell im Feld der Wissenschaft
zu finden ist. Software ist, wie auch Gedanken, nichtstofflich und verlustfrei kopierbar.
Das Weiterreichen dient einem evolutionären Prozess, über den Ideen und Software weiterentwickelt werden.</p>
<p>Nur Freie Software bewahrt die Nachvollziehbarkeit und Möglichkeit der Fortentwicklung wissenschaftlicher Ergebnisse. Sie ist daher im wissenschaftlichen Diskurs die einzige
Art von Software, die den Idealen einer freien Wissenschaft entspricht. Dementsprechend
resultiert aus der Förderung Freier Software auch eine Förderung der Forschung.</p>
<p>Die Verbreitung von Informationen und die Meinungsbildung wird zunehmend durch
digitale Medien geprägt, und es existieren Pläne zur direkteren Einbindung der Bürger
mit Hilfe digitaler Technologien in die Demokratie. Eine zentrale Aufgabe der FSFE
besteht daher in der Heranbildung eines in diesen Belangen mündigen Bürgers und der
Förderung eines demokratischen Staatswesens.</p>
<p>Der digitale Raum mit Software als seinem Medium und seiner Sprache besitzt ein gewaltiges Potential zur Förderung aller geistig-kulturellen Belange der Menschheit. Durch
die allgemeine Verfügbarmachung und Offenlegung dieses Mediums gewährleistet Freie
Software Chancengleichheit sowie den Schutz der Privatsphäre.</p>
<p>Die Ausprägung des Bewusstseins in allen Bevölkerungsschichten für die mit dem digitalen Zeitalter verbundenen Probleme ist langfristiges Ziel und einer der Kernpunkte
der Tätigkeit der FSFE.</p>
<p>Daher wird mit der FSFE die Förderung des verstärkten Einsatzes von Freier Software in Schulen und Universitäten angestrebt, um parallel mit der Prägung des Problembewusstseins für den realen Raum während der Ausbildung auch die Prägung des
Problembewusstseins und Verständnisses für den virtuellen Raum zu vollziehen.</p>
<p>Freie Software garantiert nachvollziehbare Ergebnisse und Entscheidungsprozesse in
Wissenschaft und öffentlichem Leben sowie die Rechte des Einzelnen auf Entfaltung der
Persönlichkeit und Meinungsfreiheit. Daher ist es Aufgabe der FSFE, Freie Software in
alle Gebiete zu tragen, die das öffentliche Leben oder die "informationellen Menschenrechte" der Bürger berühren.</p>
<h2>§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr</h2>
<p> (1) Der Verein führt den Namen "Free Software Foundation Europe". Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".</p>
<p>(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.</p>
<p>(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.</p>
<h2>§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit</h2>
<p>(1) Zweck der FSFE ist die Förderung und Verbreitung Freier Software, um unter Beachtung der in der Präambel aufgeführten Grundsätze den freien Wissensaustausch und
die Chancengleichheit beim Zugang zu Software sowie die Volksbildung zu unterstützen.</p>
<p>(2) Dem Zweck der FSFE sollen namentlich dienen:</p>
<ol>
<li>die ideelle Unterstützung von staatlichen Stellen und privaten Organisationen in
allen Fragen der Freien Software,</li>
<li>die Zusammenarbeit und Koordination mit den Landesvereinen, die die gleichen
gemeinnützigen Ziele verfolgen,</li>
<li>die Förderung von Programmierern, die Freie Software entwickeln und damit die
gemeinnützigen Zwecke der FSFE verwirklichen, durch Stipendien,</li>
<li>die Verbreitung der philosophischen Ideale von Freier Software,</li>
<li>die Information und Schulung der Öffentlichkeit über die Möglichkeiten und das
Bildungspotential Freier Software,</li>
<li>die Entwicklung und Bereitstellung von Freier Software für die Allgemeinheit.</li>
</ol>
<p>(3) Die FSFE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die FSFE ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Ziele.</p>
<p>(4) Mittel der FSFE dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der FSFE fremd sind oder durch unverhältnismäßige
Vergütungen begünstigt werden. Dies gilt insbesondere für hauptamtliche Mitglieder,
die eine angemessene Vergütung für die geleistete Arbeit erhalten können.</p>
<h2>§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft</h2>
<p>(1) Mitglied der FSFE kann jede in- oder ausländische natürliche oder juristische Person
werden. Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige
besitzen kein passives Wahlrecht.</p>
<p>(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Präsidenten.</p>
<p>(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag mit drei Vierteln
sämtlicher Mitglieder, die natürliche Personen sind. Der Präsident kann dem Aufnahmeantrag vorübergehend stattgeben; der Aufnahmeantrag muss dann bei der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden. Bei Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.</p>
<p>(4) Fellows, die gemäss § 6 gewählt wurden, werden Mitglieder der FSFE. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Mandat.</p>
<h2>§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft</h2>
<p>(1) Die Mitgliedschaft endet</p>
<ol type="a">
<li>mit dem Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen bzw. seiner Liquidation bei
juristischen Personen;</li>
<li>durch Austritt aus dem Verein;</li>
<li>durch Ausschluss aus dem Verein.</li>
</ol>
<p>(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten. Bei
beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden.</p>
<p>(3) Aus wichtigem Grund oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Mitgliedern zerrüttet ist, kann ein Mitglied durch Beschluss des Präsidenten aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Präsident dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Präsidenten ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Präsidenten einzulegen. Der Präsident
hat binnen drei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die den Beschluss des Präsidenten mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der übrigen Mitglieder bestätigen kann. Bis zur endgültigen Entscheidung über
den Ausschluss bleibt das Mitglied von allen Pflichten und Rechten suspendiert.</p>
<h2>§ 5 Mitgliedsbeiträge</h2>
<p>Die Mitglieder leisten Beiträge durch ehrenamtliche Tätigkeit oder durch die Ausübung
eines bezahlten hauptamtlichen Vereinsamtes, für das die Vergütung nicht unangemessen
hoch sein darf.</p>
<h2>§ 6 Fellowship Mandate</h2>
<p>Zwei Fellowship Mandate für die Mitgliederversammlung stehen zur Wahl unter allen
Fellows der FSFE. Fellows sind definiert in § 6 (2.4).</p>
<p>(1) Ein Fellowship Mandat in der Mitgliederversammlung muss durch eine natürliche
Person ausgeübt werden, und ist nicht übertragbar. Inhaber eines Fellowship Mandats
sind regulären Mitgliedern der Mitgliederversammlung in Rechten und Pflichten gleichgestellt.</p>
<p>(2) Fellowship Mandate unterscheiden sich von regulärer Mitgliedschaft in der folgenden
Art und Weise:</p>
<ol>
<li>Über jedes Mandat wird per Wahl unter allen ordentlichen Fellows der FSFE
abgestimmt;</li>
<li>Die Wahl für die Mandate soll jährlich im Wechsel erfolgen;</li>
<li>Die Dauer eines Mandats beträgt zwei Jahre;</li>
<li>Ein ordentlicher Fellow ist eine natürliche Person, die
<ul>
<li>im Fellowship Programm der FSFE mit korrekten Informationen angemeldet
ist;</li>
<li>Ihre jährlichen Fellowship-Beitrag geleistet hat;</li>
<li>eine aktuelle E-Mail-Adresse für die Fellowship E-Mail-Weiterleitung unterhält.</li>
</ul></li>
<li>Wählbar sind alle ordentlichen Fellows die seit mindestens einem Jahr am Fellowship Programm teilnehmen.</li>
<li>Das Mandat beginnt mit Bestätigung des Wahlergebnisses durch den Fellowship-Koordinator.</li>
<li>Die Mitgliedschaft in der Mitgliederversammlung erlischt
<ul>
<li>automatisch nach Beendigung des zweijährigen Mandats;</li>
<li>wenn ein Fellow nicht den oben aufgeführten Mindestkriterien genügt;</li>
<li>gemäss den Voraussetzungen in § 4.</li>
</ul></li>
</ol>
<p>(3) Das folgende Verfahren ist anzuwenden auf alle Wahlen im Fellowship und folgt der
Schulze-Wahlmethode:</p>
<ol>
<li>Die Wahl wird anberaumt und durchgeführt durch den Fellowship Koordinator,
der von der Mitgliederversammlung ernannt wird.</li>
<li>Zur Wahl wird durch signierte E-Mail an alle Fellows drei Monate vor dem Wahltermin aufgerufen.</li>
<li>Kandidaten sind alle wählbaren Fellows, die den Fellowship Koordinator bis spätestens zwei Monate vor dem Wahltermin über ihre Absicht informiert haben, sich
zur Wahl zu stellen.</li>
<li>Alle Fellows, die an der Wahl teilnehmen, sollen Stimmzettel in Form einer Rangliste aller Kandidaten abgeben.</li>
<li>Nicht alle Kandidaten müssen in die Rangliste aufgenommen werden. In der Rangliste aufgeführte Kandidaten werden gegenüber nicht aufgeführten Kandidaten bevorzugt. Wähler können den Kandidaten den gleichen Rang zuteilen. Kandidaten
ohne Ranking werden als gleichranging angesehen.</li>
<li>Aus der Liste der Kandidaten wird eine Liste der paarweisen Bevorzugung generiert:<br />
a) Im Falle von zwei Kandidaten A und B gibt V(A,B) die Anzahl der Wähler
an, die Kandidat A gegenüber Kandidat B bevorzugen.<br />
b) Kandidat A schlägt Kandidat B, wenn V(A,B) größer ist als V(B,A).</li>
<li>Aus der Liste der paarweisen Bevorzugung wird Satz transitiver Bevorzugung generiert:<br />
a) Kandidat A besiegt Kandidat C transitiv, wenn A Kandidat C besiegt, oder
wenn es einen Kandidaten B gibt, für den A Kandidat B besiegt und B
Kandidat C transitiv besiegt.</li>
<li>Aus den transitiven Bevorzugungen wird ein Schwartz-Set generiert<br />
a) Kandidat A ist im Schwartz-Set, wenn für alle Kandidaten B entweder A
Kandidat B transitiv besiegt, oder B nicht transitiv Kandidat A besiegt.</li>
<li>Gibt es Bevorzugung zwischen Kandidaten im Schwartz-Set, wird die schwächste
Bevorzugung von der Liste der paarweisen Bevorzugung entfernt, und zu Schritt
6 zurückgekehrt.<br />
a) Eine Bevorzugung (A,X) ist schwächer als eine Bevorzugung (B,Y), wenn
V(A,X) kleiner ist als V(B,Y). (A,X) ist ebenfalls schwächer als (B,Y) wenn
V(A,X) gleich V(B,Y) und V(X,A) größer V(Y,B) ist.<br />
b) Die schwächste Bevorzugung ist die Bevorzugung für die es keine Bevorzugung
gibt, die schwächer ist. Es kann mehr als eine schwächste Bevorzugung geben.</li>
<li>Gibt es keinerlei Bevorzugung innerhalb des Schwartz-Set, so wird der Sieger von
den Kandidaten im Schwartz-Set gewählt. Gibt es nur einen solchen Kandidaten,
ist sie/er der Sieger. Gibt es mehrere Kandidaten, wird der Sieger durch das Los
bestimmt.</li>
</ol>
<h2>§ 7 Gliederung des Vereins</h2>
<p>(1) Die Free Software Foundation Europe bildet eine europäische Verbandsstruktur und
gliedert sich in Landesvereine. Diese sind Vereine mit eigener Rechtspersönlichkeit nach
dem Vereinsrecht des europäischen Staates für dessen Gebiet der Verein tätig ist. Alle
Mitglieder der Landesvereine sollen auch Mitglieder der FSFE sein.</p>
<p>(2) Die Landesvereine haben in ihren Satzungen die von der Mitgliederversammlung
zur Wahrung der Einheitlichkeit in der Free Software Foundation Europe beschlossenen
Mindesterfordernisse aufzunehmen, die in einer Mustersatzung für die Landesvereine
niedergelegt sind. Dies gilt mit der Ausnahme solcher Erfordernisse, die nach dem Recht
des Staates, in dem der Landesverein gegründet wird, unzulässig sind. Die Satzung ist
in diesem Fall so auszugestalten, wie dies den Intentionen der Mustersatzung am Besten
entspricht. Die Satzung bedarf vor der Aufnahme des Landesvereins in die FSFE der
Genehmigung des Exekutivrats.</p>
<p>(3) Die Finanzen der Landesvereine richtet sich nach der Budgetierung gem. § 9 dieser
Satzung.</p>
<p>(4) Die Landesvereine können im eigenen Namen, in Erledigung der örtlich anfallenden
Aufgaben, Verträge abschließen, sofern die Mittel zur Erfüllung dieser Verträge vorhanden sind. Verpflichtungen für die FSFE können sie in keinem Falle eingehen.</p>
<p>(5) Die Landesvereine können nur in Angelegenheiten, die sich im Schwerpunkt auf ihr
Gebiet beziehen, in dem sie tätig werden, mit allen für ihr Gebiet zuständigen Behörden
und Organisationen in Verhandlungen treten.</p>
<p>(6) Die Landesvereine sind berechtigt und verpflichtet zur Führung eines eigenen Namens, aus dem die Zugehörigkeit zur Free Software Foundation Europe zum Ausdruck
kommt. Dies hat dadurch zu geschehen, dass dem Namen "Free Software Foundation
Europe" ("FSFE") die Bezeichnung "Chapter" mit der jeweiligen Staatsbezeichnung in
englischer Sprache anzuhängen ist. Zusätzlich können sie den Namen in der Landessprache führen.</p>
<p>(7) Der Exekutivrat ist berechtigt, einem Landesverein, der gegen diese Satzung oder
die eigene Satzung verstößt, das Recht zur Führung des Namens "FSFE" zu entziehen.
Gegen den Beschluss kann der Mitgliedsverein Berufung an die Mitgliederversammlung
einlegen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses
beim Exekutivrat einzulegen. Der Präsident hat binnen drei Monaten nach fristgemäßer
Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dem Beschluss
des Exekutivrats mit einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher Mitglieder abhelfen
kann.</p>
<h2>§ 8 Organe des Vereins</h2>
<p>Die Free Software Foundation Europe bildet eine europäische Verbandsstruktur. Organe
der FSFE sind:</p>
<ol type="a">
<li>die Mitgliederversammlung;</li>
<li>der Präsident;</li>
<li>der Vizepräsident;</li>
<li>der Finanzleiter;</li>
<li>der Geschäftsführer;</li>
<li>der Exekutivrat.</li>
</ol>
<h2>§ 9 Die Mitgliederversammlung</h2>
<p>(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das eine natürliche Person ist,
eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied durch schriftliche
Mitteilung an den Präsidenten bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied kann nicht für mehr als ein
Drittel aller Mitglieder das Stimmrecht ausüben.</p>
<p>(2) Die Mitgliederversammlung hat die alleinige Zuständigkeit für folgende Angelegenheiten:</p>
<ol>
<li>Budgetierung;</li>
<li>Bestimmung der Verfügungsgrenze für finanzielle Entscheidungen des Geschäftsführers;</li>
<li>Bestimmung der Agenda und Prioritäten für Präsident, Vizepräsident und Geschäftsführer;</li>
<li>Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten, Vizepräsidenten, Geschäftsführers und Finanzleiters;</li>
<li>Entlastung der Organe;</li>
<li>Wahl und Abberufung des Präsidenten, Vizepräsidenten, Finanzleiters und Geschäftsführers.</li>
</ol>
<p>(3) Mitglieder haften gegenüber der FSFE für die Bewahrung der vertraulichen und
kritischen Informationen der FSFE. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ende der
Mitgliedschaft fort.</p>
<p>(4) Mitglieder haften gegenüber dem Verein nicht für leicht fahrlässiges Verhalten.</p>
<h2>§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung</h2>
<p>(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung möglichst in einem der Staaten stattfinden, in denen ein Landesverein existiert. Sie wird vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt
dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Mit schriftlicher Zustimmung von drei Vierteln Mitgliedern kann die Einladungsfrist auf drei Wochen verkürzt
werden.</p>
<p>(2) Die Tagesordnung setzt der Präsident fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer
Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Präsidenten schriftlich eine Ergänzung
der Tagesordnung beantragen. Der Präsident hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
in Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.</p>
<h2>§ 11 Die außerordentliche Mitgliederversammlung</h2>
<p>Der Präsident kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel
aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidenten
verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten § 9, § 10 und § 12
entsprechend.</p>
<h2>§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung</h2>
<p>(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom
Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung vom Finanzleiter geleitet.</p>
<p>(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.</p>
<p>(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.</p>
<p>(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde und mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist oder durch
anwesende Vereinsmitglieder vertreten wird. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Präsident
verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.</p>
<p>(5) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch
eine Mehrheit von drei Vierteln der (abgegebenen gültigen) Stimmen sämtlicher Mitglieder, zur Auflösung der FSFE eine solche von vier Fünfteln der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks der FSFE kann nur mit Zustimmung
aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber
dem Präsidenten erklärt werden.</p>
<p>(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten
haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl ist einmal eine neue Wahl erforderlich; besteht die
Stimmgleichheit fort, entscheidet das Los.</p>
<p>(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass
vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.</p>
<h2>§ 13 Der Präsident</h2>
<p>(1) Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Präsidenten
im Amt.</p>
<p>(2) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Organisation endet auch das Amt des Präsidenten.</p>
<p>(3) Tritt der Präsident vorzeitig zurück oder scheidet der Präsident vorzeitig aus, übernimmt der Vizepräsident automatisch die Rolle des Präsidenten bis zur nächsten regulären Wahl eines neuen Präsidenten.</p>
<p>(4) Der Präsident ist für alle Angelegenheiten der FSFE zuständig, soweit sie nicht
durch Satzung einem anderen Organ der FSFE übertragen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:</p>
<ol type="a">
<li>Koordination der substantiellen und politischen Meinungsbildung innerhalb der
Mitgliederversammlung;</li>
<li>Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung;</li>
<li>Erstellung des Jahresberichts;</li>
<li>Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;</li>
<li>Unterstützung und Kontrolle der Landesvereine;</li>
<li>Repräsentation des Vereins nach außen;</li>
<li>gesetzliche Vertretung der Organisation gemäss § 26 Par. 2 S. 1 BGB.</li>
<li>Die Zusammenarbeit mit dem Vizepräsidenten;</li>
<li>Die Überwachung des Geschäftsführers in seiner Umsetzung der durch die Mitgliederversammlung vorgegebenen Prioritäten und Strategien.</li>
</ol>
<p>(5) Der Präsident haftet gegenüber dem Verein nicht für leicht fahrlässiges Verhalten.</p>
<h2>§ 14 Der Vizepräsident</h2>
<p>(1) Der Vizepräsident unterstützt und berät den Präsidenten in allen Aufgaben.</p>
<p>(2) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in den folgenden Fällen:</p>
<ol>
<li>Ausscheiden des Präsidenten;</li>
<li>vorübergehende Unabkömmlichkeit des Präsidenten;</li>
<li>schriftliche Übertragung von Zuständigkeiten durch den Präsidenten.</li>
</ol>
<p>(3) Der Präsident ist unabkömmlich, wenn er dies dem Vizepräsidenten schriftlich mitteilt. Der Vizepräsident führt die Geschäfte, solange und in dem Umfang, wie ihm dies
vom Präsidenten schriftlich aufgetragen wurde. Der Präsident gilt als unabkömmlich,
wenn er mehr als sieben Tage nicht erreichbar ist oder wegen Krankheit sein Amt nicht
ausüben kann.</p>
<p>(4) Der Vizepräsident wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Präsidenten im Amt.</p>
<p>(5) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Organisation endet auch das Amt des Vizepräsidenten.</p>
<p>(6) Scheidet der Vizepräsident vorzeitig aus, kann der Präsident für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.</p>
<p>(7) Der Vizepräsident haftet gegenüber dem Verein nicht für leicht fahrlässiges Verhalten.</p>
<h2>§ 15 Der Finanzleiter</h2>
<p>(1) Der Finanzleiter ist zuständig für die Überwachung der Finanzen im Auftrag der
Mitgliederversammlung der FSFE. Er überwacht die finanziellen Entscheidungen und
die Verwaltung des Geschäftsführers und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.</p>
<p>(2) Der Finanzleiter ist verantwortlich, den Exekutivrat im Falle von Änderungen der
Budgetierung zwischen zwei Mitgliederversammlungen zu beraten.</p>
<p>(3) Der Finanzleiter muss insbesondere sicherstellen, dass</p>
<ol>
<li>mögliche Gewinne nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden dürfen
und die FSFE selbstlos tätig ist.</li>
<li>die Mitglieder keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln der
FSFE oder ihrer Landesvereine erhalten dürfen. Dies gilt auch beim Ausscheiden
von Mitgliedern.</li>
<li>Mittel der FSFE nur dann und nur zu einem Teil für andere steuerbegünstigte
Organisationen verwandt werden dürfen, wenn diese Organisationen die Mittel zu
satzungsmäßigen Zwecken verwenden.</li>
<li>Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der FSFE fremd sind, nicht bewilligt werden
dürfen. Dies gilt auch für unverhältnismäßig hohe Vergütungen.</li>
</ol>
<p>(4) Der Finanzleiter wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen
Finanzleiters im Amt.</p>
<p>(5) Wählbar sind nur Mitglieder der FSFE. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt des Finanzleiteren.</p>
<p>(6) Tritt der Finanzleiter vorzeitig zurück oder scheidet der Finanzleiter vorzeitig aus,
kann der Präsident für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger
wählen.</p>
<p>(7) Der Finanzleiter haftet gegenüber dem Verein nicht für leicht fahrlässiges Verhalten.</p>
<h2>§ 16 Der Geschäftsführer</h2>
<p>(1) Der Geschäftsführer koordiniert die täglichen Aktivitäten des Vereins gemäss den
durch die Mitgliederversammlung bestimmten Budgets und Prioritäten. Er tut dies in
Absprache mit dem Präsidenten und Vizepräsidenten des Vereins.</p>
<p>(2) Der Geschäftsführer wird durch die Mitgliederversammlung auf Grundlage eines
schriftlichen Vertrages bestellt, der durch den Präsidenten im Namen des Vereins unterzeichnet wird.</p>
<p>(3) Der Geschäftsführer bleibt im Amt bis sein Vertrag endet, oder durch die Mitgliederversammlung oder dem Präsidenten im Auftrag der Mitgliederversammlung gekündigt
wird.</p>
<p>(4) Der Geschäftsführer sollte kein Mitglied der Mitgliederversammlung sein, doch der
Beitritt zum oder Austritt aus dem Verein lässt die Position des Geschäftsführers unberührt.</p>
<p>(5) Sollte der Geschäftsführer vorzeitig ausscheiden oder dauerhaft unabkömmlich sein,
so kann der Präsident einen Nachfolger ernennen.</p>
<p>(6) Der Geschäftsführer ist zuständig für die Verwaltung und Geschäftsführung des
Vereins, einschließlich der</p>
<ol>
<li>Koordination und Aufsicht über die Angestellten;</li>
<li>Vertretung der Organisation in Vertragsdingen;</li>
<li>Vertretung der Organisation gegenüber finanziellen Institutionen;</li>
<li>Vertretung der Organisation in Steuerfragen;</li>
<li>Koordination des Verwaltungsbüros der FSFE;</li>
<li>Koordination des Exekutivrats der FSFE;</li>
<li>Koordination des ausführenden Teams der FSFE, bestehend aus Angestellten und
Freiwilligen;</li>
<li>Erstellung des jährlichen Exekutivberichts für die jährliche Mitgliederversammlung.</li>
</ol>
<p>(7) Der Geschäftsführer führt die Finanzen entsprechend dem Budget und den Prioritäten, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt wurden. Die Budgetierung und die
Prioritäten müssen sicherstellen, dass</p>
<ol>
<li>Mittel der FSFE nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden dürfen und
die FSFE selbstlos tätig ist.</li>
<li>die Mitglieder keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln der
FSFE oder ihrer Landesvereine erhalten dürfen. Dies gilt auch beim Ausscheiden
von Mitgliedern.</li>
<li>Mittel der FSFE nur dann und nur zu einem Teil für andere steuerbegünstigte
Organisationen verwandt werden dürfen, wenn diese Organisationen die Mittel zu
satzungsmäßigen Zwecken verwenden.</li>
<li>Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der FSFE fremd sind, nicht bewilligt werden
dürfen. Dies gilt auch für unverhältnismäßig hohe Vergütungen.</li>
</ol>
<p>(8) Änderungen am Budget durch den Geschäftsführer zwischen zwei Mitgliederversammlungen bedürfen der Zustimmung durch den Exekutivrat.</p>
<p>(9) Ausgaben, die in ihrer Gesamtheit die durch die Mitgliederversammlung festgelegte
Verfügungsgrenze des Geschäftsführers überschreiten, können nicht durch den Geschäftsführer alleine genehmigt werden und bedürfen der Zustimmung durch den Exekutivrat.</p>
<p>(10) Der Geschäftsführer haftet gegenüber dem Verein nicht für leicht fahrlässiges Verhalten.</p>
<p>(11) Aus wichtigem Grund oder wenn das Vertrauensverhältnis mit dem Geschäftsführer zerrüttet ist, kann der Geschäftsführer durch Beschluss des Präsidenten seiner
Verantwortung enthoben und von allen Rechten und Pflichten mit sofortiger Wirkung
freigestellt werden. Der Beschluss des Präsidenten ist schriftlich zu begründen und dem
Geschäftsführer zuzusenden. Gegen den Beschluss kann der Geschäftsführer Berufung an
die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang des Beschlusses beim Präsidenten einzulegen. Der Präsident hat binnen drei
Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die den Beschluss des Präsidenten mit einer einfachen Mehrheit bestätigen
kann. Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt der Geschäftsführer von allen Pflichten
und Rechten suspendiert.</p>
<h2>§ 17 Der Exekutivrat</h2>
<p>Der Exekutivrat der FSFE besteht aus dem Geschäftsführer, Präsidenten und Vizepräsidenten.</p>
<p>(1) Der Exekutivrat wird durch den Geschäftsführer koordiniert.</p>
<p>(2) Der Exekutivrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind,
darunter der Präsident. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.</p>
<p>(3) Der Exekutivrat ist verantwortlich für die</p>
<ol>
<li>Freigabe von Ausgaben, deren Gesamtsumme die durch die Mitgliederversammlung festgelegte Verfügungsgrenze des Geschäftsführers überschreiten;</li>
<li>Beratung des Geschäftsführers in der Umsetzung der durch die Mitgliederversammlung vorgegebenen Prioritäten und Strategie;</li>
<li>Bestätigung von Änderungen am Budget zwischen zwei Mitgliederversammlungen
nach Beratung mit dem Finanzleiter.</li>
</ol>
<p>(4) Mitglieder des Exekutivrats haftet gegenüber dem Verein nicht für leicht fahrlässiges
Verhalten.</p>
<h2>§ 18 Auflösung des Vereins</h2>
<p>(1) Die Auflösung der FSFE kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.</p>
<p>(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, ist der Vorsitzende der
vertretungsberechtigte Liquidator.</p>
<p>(3) Das nach Beendigung der Liquidation oder dem Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke vorhandene Vermögen fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen nur nach Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes ausgeführt werden.</p>
<p>(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die FSFE aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.</p>
<h2>§ 19 Schriftform</h2>
<p>Die Schriftform ist eingehalten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:</p>
<ol type="a">
<li>handschriftlich unterzeichnetes Papierdokument;</li>
<li>E-Mail, die mit einem dem Stand der Technik genügenden Schlüssel signiert ist.
Der Verein entscheidet, was als Stand der Technik anzusehen ist und der Schlüssel
muss von dem Verein zertifiziert sein.</li>
</ol>
<h2>§ 20 Gerichtsstand</h2>
<p>Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Hamburg.</p>
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