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<title>Zusammenfassung des bisherigen Falls</title>
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<h1>Zusammenfassung des bisherigen Falls</h1>
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<h2><a name="summary"/>Kurzzusammenfassung des Rechtsstreits</h2>
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<p>Der Streit zwischen AVM Computersysteme Vertriebs GmbH (AVM) und der Cybits
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AG (Cybits) betrifft nicht nur die beteiligten Unternehmen, sondern alle Anbieter
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und Nutzer von Freier Software unter der GPL (GNU General Public License).
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Das Berliner Unternehmen AVM ist ein großer Hersteller von DSL-Endgeräten
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und benutzt dafür unter anderem den Linux-Kernel in deren Firmware.
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Cybits vertreibt die Filter-Software "Surf-Sitter DSL" zum Kinderschutz
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im Internet. Surf-Sitter lädt
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die Software der FritzBox auf den Computer des Nutzers,
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verändert sie und installiert sie dann wieder auf die FritzBox.</p>
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<p>AVM hat Klage beim Landgericht Berlin eingereicht,
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um Cybits zu verbieten, die Firmware der FritzBox zu verändern
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und wieder auf die DSL-Geräte zu spielen -
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und zwar auch in Hinblick auf die unter der GPL lizenzierten Bestandteile.</p>
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<p>Harald Welte, Programmierer und Urheber an Bestandteilen des Linux-Kernels,
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hält die Klage von AVM selbst für rechtswidrig. Da sowohl AVM als Cybits
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Lizenznehmer von ihm sind, ist er als "Streithelfer" dem Verfahren beigetreten und hat
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<a href="https://download.fsfe.org/legal/documents/avm-nebenintervention.pdf">eine Nebenintervention eingereicht (pdf)</a>.</p>
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<h2>Der Rechtsstreit</h2>
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<p>Der Rechtsstreit wird in einem bereits abgeschlosenen Verfügungsverfahren
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sowie in dem jetzt anhängigen Hauptsacheverfahren ausgetragen.</p>
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<h3><a name="preliminary"/>Verfügungsverfahren</h3>
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<p>Im Januar 2010 hat AVM eine einstweilige Verfügung gegen Cybits
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beantragt. Bei einem Verfügungsverfahren geht es um es eine vorläufige
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Regelung eines Rechtsstreits; dabei werden werden wegen der
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Eilbedürftigkeit keine Beweise geprüft, sondern die Parteien sind auf
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eine Glaubhaftmachung der Tatsachen beschränkt. Ein Verfügungsverfahren wird meist gewählt, weil dieses zu einer schnellen Entscheidung führt.</p>
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<p>AVM hat den Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung gegen
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Cybits mit einer angeblichen Verletzung des Urheber- und Wettbewerbsrechts
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begründet. Das Gericht hat dem zunächst stattgegeben, Cybits ging danach in Berufung.</p>
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<p>Harald Welte, Freier-Software-Entwickler und Gründer
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von <a href="http://www.gpl-violations.org">gpl-violations.org</a>,
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ist auf den Fall aufmerksam geworden und daraufhin als "Streithelfer" dem Rechtsstreit
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beigetreten. Die Möglichkeit für Harald Welte, als Streithelfer einzutreten ist dadurch gegeben,
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da sowohl AVM als auch Cybits Lizenznehmer von Harald Welte sind: Beide verwenden die in Linux
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enthaltenen Programme MTD und iptables/netfilter und das gerichtliche Vorgehen von AVM verletzt
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nach Ansicht von Harald Welte die GNU GPL und damit auch seine Urheberrechte.</p>
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<p>Eine der Forderungen von AVM war - und ist es weiterhin -, dass es Cybits
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verboten werden soll, die Freie Software zu verändern und wieder auf dem Gerät zu installieren.
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Der Antrag von AVM lautete:
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<blockquote>Die Antragsgegnerin [Cybits] hat es zu unterlassen, die Software "Surf-Sitter-DSL"
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anzubieten, zu verbreiten und/oder zu betreiben, sofern mittels dieser Software die in den von
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der Antragsstellering [AVM] hergestellten und vertriebenen DSL-Routern, insbesondere FRITZ!Box
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Fon [...], eingebettete Firmware bzw. <strong>Teile hiervon bearbeitet und umgearbeitet sowie
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in Teilen unverändert bzw. in Teilen abgeändert weiter gebraucht wird.</strong></blockquote></p>
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<p>AVM will Cybits damit gerichtlich verbieten, Freie Software unter der
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GNU General Public License (GPL) auf ihren Geräten zu verändern. Die GNU GPL sieht jedoch
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vor, dass jeder die Software unter der Lizenz verwenden, verstehen, verändern und
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in unveränderter oder veränderter Form verbreiten darf. AVM nutzt also Freie Software
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für ihre Produkte, verstößt aber gegen die Lizenzbedingungen. Damit erlöscht die Lizenz
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und AVM darf besagte Freie Software nicht weiter
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auf ihren Geräten vertreiben.</p>
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<p>AVM hat seine Position im Wesentlichen mit drei Argumenten begründet.
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Zunächst wurde das Argument angeführt, dass die ganze Software eine Einheit
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sei, an der AVM die Urheberrechte besitze und daran nichts geändert werden
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dürfe. Welte hat hingegen die Position vertreten, dass wenn dies der Fall wäre,
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die ganze Software ein abgeleitetes Werk im Sinne der GPL ist und daher die
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komplette Software auf den DSL-Geräten unter der GNU GPL lizenziert werden müsste.
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Daraufhin schwenkte AVM auf ein anderes Argument um: Die Software auf dem Gerät
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bestehe doch aus einzelnen Teilen. Nach Auffassung von Welte darf AVM in diesem
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Fall aber niemandem verbieten, die unter der GPL lizenzierte Software zu verändern
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und für die DSL-Geräte anzubieten. Das letzte Argument von AVM bestand darin, dass
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es sich bei der Software auf dem Gerät um eine Zusammenstellung von verschiedenen
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Computerprogrammen handele, die wegen der kreativen Auswahl selbst als Sammelwerk
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geschützt sei und daher AVM ein Urheberrecht zukomme, welches nicht vom Copyleft der GPL erfasst werde.</p>
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<p>Das Kammergericht Berlin hat im Berufungsverfahren das generelle Verbot
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zur Veränderung der Firmware in den FritzBoxen aufgehoben und nur insoweit
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bestätigt als die veränderte Software fehlerhafte Angaben macht, etwa
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unrichtig den Status des Gerätes als "online" oder "offline" anzeigt.
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Damit wurde die grundsätzliche Position von Harald Welte und der FSFE bestätigt.</p>
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<p>
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Dazu gehörigen Dokumente
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<ul>
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<li><a href="https://download.fsfe.org/legal/documents/kg-avm-vs-cybits.pdf">Entscheidung der zweiten Instanz im Verfügungsverfahren (pdf)</a></li>
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<li><a href="https://download.fsfe.org/legal/documents/avm-nebenintervention.pdf">Intervention durch Harald Welte (pdf)</a></li>
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<li><a href="https://download.fsfe.org/legal/documents/lb-berlin-versaeumnisurteil.pdf">Landgericht Berlin - Versäumnisurteil</a></li>
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</ul>
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</p>
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<h3><a name="proceedings"/>Hauptsacheklage</h3>
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<p>Weiterhin hat AVM eine Hauptsacheklage gegen Cybits eingereicht,
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die derzeit beim Landgericht Berlin anhängig ist. Bei der Hauptsacheklage
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geht es um eine endgültige Regelung des Rechtsstreits, das Gericht ist nicht
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an die Entscheidung in dem Verfügungsverfahren gebunden, da durch die umfassende
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Beweismöglichkeit ein abweichender Sachverhalt zugrunde gelegt werden kann.
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Am 21. Juni 2011 findet die mündliche Verhandlung statt.</p>
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<p>Die Argumentation der Parteien entspricht aber auch auch im Hauptsachverfahren
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derjenigen in dem Verfügungsverfahren.
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Da Cybits verspätet auf ein Schreiben reagiert hatte, wurde ein Versäumnisurteil
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ausgesprochen, in dem Cybits verboten wurde, die Software auf den DSL-Routern zu verändern.
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Cybits hat gegen die Entscheidung Einspruch eingelegt.</p>
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<p>Harald Welte hat nun wieder einen Antrag gestellt, um als
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Streithelfer zugelassen zu werden.</p>
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<h4><a name="oh-20110621"/>Mündliche Verhandlung - 21. Juni 2011</h4>
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<p>Am 21. Juni hat vor dem Landgericht Berlin die erste mündliche
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Hauptverhandlung in dem Klageverfahren stattgefunden, das der
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DSL-Router-Hersteller AVM gegen den Softwareproduzenten Cybits angestrengt
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hat. Bei dem Termin diskutierten die Parteien und der Streithelfer der
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Beklagten, Harald Welte, drei Themenkomplexe: Die urheberrechtliche,
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markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Einordnung der von AVM geltend
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gemachten Ansprüche. </p>
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<p>Der Fokus der Verhandlung lag weniger im urheberrechtlichen Problemfeld,
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sondern stärker auf den marken- und wettbewerbrechtlichen Fragen. AVM
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stellt zwar nicht in Abrede, dass die auf den Routern installierte GNU
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GPL-Software durch die Nutzer verändert werden dürfe, beharrt aber offenbar
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auf dem Standpunkt, dass diese veränderte Software dann nicht mehr auf die
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Router aufgespielt werden dürfe. Dabei stützt sich AVM auf zwei
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Hauptargumente:</p>
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<p>Es sei denkbar, dass AVM-Router mit der durch die Software Cybits'
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geänderten Software an Dritte gelangten, die keine Kenntnis von den
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Änderungen der Firmware hätten und so eventuelle Änderungen der Funktionen
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des Routers, die eigentlich durch den Cybits' Software hervorgerufen
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werden, AVM zuschrieben. Dies beeinträchtigte die Interessen AVM. Daher
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würden die Markenrechte AVMs verletzt. Auch sei dies ein Akt unlauteren
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Wettbewerbs.</p>
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<p>Außerdem sei ein Router kein normaler Computer, auf dem zusätzliche
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Programme installiert werden können, sondern ein Produkt, das gerade nicht
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dazu bestimmt sei, geändert zu werden. Eine Änderung der Firmware auf den
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Routern, auch des Kernels, müsse AVM daher nicht dulden.</p>
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<p>Die Vertreter Cybits und Harald Weltes machten deutlich, dass diese
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Argumente nicht greifen. Eine Markenverletzung scheide schon deshalb aus,
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weil Cybits selbst AVMs Marken nicht benutze. Eine unlautere
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Wettbewerbshandlung liege ebenfalls nicht vor, da es Cybits ja gerade
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urheberrechtlich gestattet sei, den Kernel der Firmware zu verändern.
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Insbesondere verlange die GNU GPL ausdrücklich, dass auch die Installation
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der veränderten Software wieder ermöglicht werden muss. Auch sei ein Router
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selbstverständlich ein Computer, dessen Firmware von Interessierten
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geändert werden könne, soweit diese die entsprechenden urheberrechtlichen
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Befugnisse (z.B. aus der GNU GPL) haben.</p>
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<p>Das Gericht ließ erkennen, dass es einer Einschränkung der Rechte zur
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Änderung des Linux-Kernels auf urheberrechtlicher Basis skeptisch
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gegenübersteht. Insbesondere betonte es, dass dann, wenn die Firmware als
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Einheit anzusehen sei - wie das AVM zu meinen scheint -, die gesamte
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Firmware wohl unter die GNU GPL gestellt werden müsse. Auch die
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markenrechtlichen Ansprüche wurden vom Vorsitzenden Richter sehr kritisch
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betrachtet. Hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Einordnung des Falles
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ließ das Gericht noch keine klare Tendenz erkennen.</p>
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<p>Eine Entscheidung ist in der heutigen Verhandlung nicht ergangen. Die
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Beteiligten dürfen binnen einer noch zu bestimmender Frist weitere
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Schriftsätze einreichen. Ob das Gericht dann direkt entscheidet oder
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zunächst in die Beweisaufnahme eintreten wird, für die ein weiterer Termin
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anzuberaumen wäre, ist noch offen.</p>
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<h4><a name="oh-20110621"/>Entscheidung - 8th November 2011</h4>
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<p>Im Streit zwischen den Unternehmen AVM und Cybits liegt nun auch die <a href="https://download.fsfe.org/legal/documents/lg-urteil-20111118.pdf">schriftliche Begründung des
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Urteils des Landgerichts Berlin (PDF)</a> vor. Das Gericht bestätigt die
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Auffassung der FSFE, dass die Nutzer von GNU-GPL-Software diese auch dann
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verändern und wieder installieren dürfen, wenn diese als Teil von Firmware
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von Embedded-Systemen vertrieben wird.</p>
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<p>Das Gericht hat insbesondere verneint, dass Cybits durch den Vertrieb
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der Software Surf-Sitter DSL die Urheberrechte AVMs verletzt
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habe. Die Firmware der von AVM vertriebenen DSL-Router sei ein Sammelwerk;
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allerdings ergebe sich aus der GNU General Public License (GNU GPL), dass
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die in der Firmware befindlichen GNU-GPL-Bestandteile vervielfältigt und
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modifiziert werden dürfen. Es sei daher zulässig, diese im Rahmen der
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Installation des Surf-Sitters von AVM herunterzuladen und zu
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bearbeiten.</p>
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<p>Die markenrechtlichen Ansprüche wurden ebenfalls abgelehnt. Dass die
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Marke Fritz!Box auch nach Installation des Surf-Sitters durch den
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Nutzer noch im Benutzer-Interface der Router zu sehen ist, stelle keine
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Verletzungshandlung dar.</p>
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<p>Außerdem ergibt sich aus der Begründung, dass eine Modifikation der
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GNU-GPL-Bestandteile der Firmware als solche auch keine
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wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auslöst. Das Landgericht bestätigt damit,
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dass es prinzipiell erlaubt ist, Firmware-Teile, die unter der GNU GPL
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stehen, zu ändern und die veränderten Fassungen neu zu installieren.</p>
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<p>Der stattgebende Teil der Entscheidung, der dem Tenor des Urteils des
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Kammergerichts aus dem Jahr 2010 entspricht, stützt sich allein auf den
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Gedanken, dass die Kunden es AVM zurechneten, wenn nach Installation des
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Surf-Sitters Fehlanzeigen hinsichtlich des Bestehens einer
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Internetverbindung bzw. der Aktivität der Kindersicherung auftraten. Diese
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Fehlanzeigen muss Cybits beseitigen. Veränderungen der Firmware als solche
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sind dagegen danach erlaubt.</p>
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<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien können noch
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Berufung einlegen.</p>
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<related-feed tag="avm"/>
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