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<title>Steuerabzug von Spenden an die FSFE in Deutschland</title>
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<h1>Steuerabzug von Spenden an die FSFE in Deutschland</h1>
<p id="introduction">
2018-12-07 18:31:23 +00:00
<a href="donate.html">Spenden</a> an uns sind gemäß § 10b des
Einkommenssteuergesetzes <strong>in Deutschland steuerlich
abzugsfähig</strong>.
</p>
<h2>Hintergrund</h2>
<p>
Wir sind wegen Förderung der Volksbildung nach dem letzten uns
2018-12-07 18:31:23 +00:00
zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamtes Berlin für
Körperschaften I, StNr. 27/653/57824, vom 16.03.2021 nach § 5 Abs. 1 Nr.
2018-12-07 18:31:23 +00:00
9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit.
Es wird bestätigt, dass Zuwendungen, für die eine Spendenbescheinigung
ausgestellt wird, nur zur Förderung der Volksbildung im Sinne der Anlage
1 zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Abschnitt A
Nr. 4, auch im Ausland verwendet wird.
</p>
<h2>Spendenbescheinigungen</h2>
<p>
2018-12-07 18:31:23 +00:00
Wenn Sie sich als <a href="https://my.fsfe.org/support">Supporter</a> oder
für eine <a href="https://my.fsfe.org/donate">Einzelspende</a>
registrieren, erhalten Sie nach Eingang der Spende die Möglichkeit, uns
über ein Webformular Ihre Postadresse anzugeben. Alle Spender, die dort
eine Adresse innerhalb Deutschlands angeben, erhalten <em>automatisch</em>
eine Spendenbescheinigung zugesandt.
</p>
<p>
Üblicherweise senden wir alle Bescheinigungen gesammelt am Ende des
Jahres. Falls Sie die Spendenbescheinigung früher brauchen,
<a href="mailto:contact@fsfe.org">informieren Sie uns</a> bitte darüber!
</p>
<p>
Alternativ können Sie für Spenden bis 300 Euro den
<a href="Vereinfachter_Zuwendungsnachweis.pdf">vereinfachten
Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 4 Nr. 2b EStDV</a> verwenden. In
diesem Fall ist es nicht zwingend notwendig, dass Sie uns Ihre
vollständige Postadresse bekanntgeben.
</p>
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